4. Nachhaltigkeitserklärung
Veröffentlicht: 21. Februar 2024
aus
Rundschreiben Nachhaltigkeit 1-2024
Von:
Anna Margareta Gehrs,
Sebastian Behrens
ESRS 1 legt hinsichtlich der Nachhaltigkeitserklärung fest, dass diese als integraler, aber deutlich abgegrenzter Teil im Lagebericht darzustellen ist. Des Weiteren schreibt ESRS 1.115 vor, dass sie vier Abschnitte zu umfassen hat: die allgemeinen Informationen, die Umweltinformationen, die sozialen Informationen und die Governance-Informationen.
Innerhalb der Abschnitte ist zu berücksichtigen, dass jeweils die vier Berichterstattungsbereiche (s. o.) gesondert darzustellen sind und die Umweltinformationen in einem gesonderten Teil die Angaben nach der EU-Taxonomie-Verordnung enthalten müssen. Ansonsten ist die Darstellung frei wählbar. Ein Vorschlag für eine mögliche Darstellung findet sich in ESRS 1, Anlage F. Eine Differenzierung zwischen den Angaben nach Themenstandards und solchen lt. künftiger Sektorenstandards ist gemäß ESRS 1.116 nicht gefordert. Gleiches gilt gemäß ESRS 1.117 auch für die unternehmensspezifischen Themen.
Für die Darstellung der Ergebnisse der Stakeholder- und insbesondere der Wesentlichkeitsanalyse gibt es in den ESRS keine Vorgaben. Häufig wird für die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse die Darstellung in einer Matrix gewählt, aber auch jede andere Form der Darstellung ist zulässig, z. B. in einer Tabelle. In der Nachhaltigkeitsberichterstattung offenzulegen sind der vom Unternehmen gewählte Prozess der Wesentlichkeitsanalyse (ESRS 1.26 i. V. m. ESRS 2 IRO-1) und die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse (ESRS 1.26 i. V. m. ESRS 2 SBM-3). Der inhaltliche Weg zu den Ergebnissen, also insbesondere die Gründe und Argumente, warum ein Thema als wesentlich oder als nicht wesentlich bewertet wurde, fließt nicht in die offenzulegende Berichterstattung ein. Diese sind aber auf jeden Fall intern zu dokumentieren: Zum einen, weil der Prozess sich jährlich wiederholt und im Folgejahr die getroffenen Einschätzungen nachvollziehbar sein müssen. Zum anderen ist die Nachhaltigkeitserklärung künftig zu prüfen. Der Prüfer muss sich ein Bild davon machen können, ob die Auswahl der Themen im Hinblick auf Umfang und Tiefe zutreffend war sowie ob die Gründe für die Festlegung der Themen nachvollziehbar sind.
Die Informationen müssen für Parameter verpflichtend Vorjahresangaben enthalten (eine Ausnahme gilt für das erste Jahr der Anwendung). Fehler im Vorjahr sind im laufenden Jahr ausdrücklich zu korrigieren. Sind im Vorjahr Schätzungen enthalten und werden diese auf Basis neuer Erkenntnisse angepasst, handelt es sich nicht um Fehler. In der Darstellung der wesentlichen Themen dürfen keine Saldierungen vorgenommen werden. Es gilt das Prinzip der Bruttobetrachtung. Positive und negative Auswirkungen dürfen ebenso wenig miteinander saldiert werden, wie Chancen und Risiken gegeneinander aufgerechnet werden dürfen. Zum Beispiel können hohe CO2-Belastungen somit nicht durch den Kauf von CO2-Zertifikaten kleingerechnet werden. Eine zusätzliche Angabe hierzu ist aber zulässig.
Um seinen Berichtspflichten nachzukommen, muss das Unternehmen gemäß ESRS 1 angemessene Anstrengungen zur Erlangung geforderter Informationen unternehmen. Grenzen solcher Belastungen ergeben sich z. B. aus ESRS 1 AR 17 und AR 69.
Um Redundanzen in der Berichterstattung zu vermeiden, sind gemäß ESRS 1.119 ff. Verweise auf andere Berichtsteile ausdrücklich zulässig, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen und dürfen die Lesbarkeit und den Aussagegehalt der Berichterstattung nicht beeinträchtigen.
Zusammenhänge (ESRS 1 spricht von Konnektivitäten) zwischen Informationen sind zu beachten und zu erläutern. Dies gilt für entsprechende Konnektivitäten zwischen verschiedenen Arten von Informationen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung, solchen in der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitserklärung sowie für Informationen zu verschiedenen Zeithorizonten.
Schlussendlich gibt es, wie auch in der Finanzberichterstattung, eine Schutzklausel, die zum Verzicht von Angaben führt. Diese ist gemäß ESRS 1.105 aber deutlich weiter gefasst als in der Finanzberichterstattung und umfasst Verschlusssachen und vertrauliche Informationen sowie solche zu geistigem Eigentum. Nur im Falle von Informationen zu geistigem Eigentum ist ein entsprechender Hinweis auf die Nutzung der Schutzklausel erforderlich.
Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor <sup>IDW</sup>, Partnerin
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