Themenfelder

C. ESRS E2 Umweltverschmutzung

Veröffentlicht: 4. März 2024 aus Rundschreiben Nachhaltigkeit 2-2024
Von: Anna Margareta Gehrs, Sebastian Behrens

Dieser Standard soll dem Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung sowie die Produktion, Verwendung und/oder den Vertrieb von besorgniserregenden Stoffen zu verstehen. Das Thema „Umweltverschmutzung“ hängt gemäß ESRS E2.7 eng mit anderen Umwelt­themen zusammen. Dadurch ergeben sich z. T. inhaltliche Überschneidungen wie etwa bzgl. der Angaben zu Treibhausgasen oder auch zum Wasserverbrauch.

 

1. Governance und Organisation

Hier sind ausschließlich die Angaben gemäß ESRS 2 zu machen. Zusätzliche eigene Angabepflichten resultieren aus ESRS E2 nicht.

2. Strategie und Geschäftsmodell

Hierzu gibt es keine gesonderten Angabepflichten in ESRS E2.

3. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen darzustellen. Hierbei hat es insbesondere anzugeben, ob es alle Standorte und Geschäftstätigkeiten in Bezug auf Umweltverschmutzung im Rahmen der Tätigkeit und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette überprüft hat und welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden. Hierbei ist gesondert auf die Art und Weise einer eventuell durchgeführten Konsultation betroffener Gemeinschaften einzugehen.

Das Unternehmen hat die Richtlinien und Konzepte zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung einsetzt. Hierbei ist auf die Minderung negativer Auswirkungen in Bezug auf Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung und auch auf die Ersetzung und Minderung von (besonders) besorgniserregenden Stoffen einzugehen. Des Weiteren ist auch der Umgang mit eventuell eingetretenen oder eintretenden Vorfällen und Notsituationen zu erläutern.

Das Unternehmen kann zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben gemäß ESRS 2 MDR-A noch auf Maßnahmen und Mittel der Vermeidung und Verringerung von Umweltverschmutzung und zur Wiederherstellung, Regeneration und Umwandlung von Ökosystemen, in denen es zu Umweltverschmutzung gekommen ist, eingehen.

Risiken und Chancen können gemäß ESRS E2 AR 7 im Bereich „Umweltverschmutzung“ unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wie z. B. „Politik und Recht“, „Technologie“, „Markt“, „Reputation“, „Finanzierung“, „Ressourceneffizienz“ und „Resilienz“.

4. Parameter und Ziele

Ein Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung anzugeben. Die Angabepflicht umfasst die erforderlichen Informationen gemäß ESRS 2 MDR-T.

Bei den Ausführungen zu den Zielen ist darauf einzugehen, ob und inwieweit sich diese auf die Vermeidung und Verminderung von Luftschadstoffen, Emissionen ins Wasser und Verschmutzung des Bodens sowie auf die jeweiligen spezifischen Frachtwerte und auf (besonders) besorgniserregende Stoffe beziehen.

Das Unternehmen hat die Mengen an Schadstoffen anzugeben, die es durch seine Tätigkeit emittiert, sowie die Menge an von ihm erzeugtem oder verwendetem Mikroplastik. Bei der Ermittlung der Werte gibt ESRS E2 AR 26 eine Rangfolge anzuwendender Methoden vor, die einen absteigenden Genauigkeitsgrad aufweisen, beginnend mit der direkten Messung und endend mit Schätzungen.

Zudem hat das Unternehmen Angaben über die Herstellung, die Verwertung, den Vertrieb, die Vermarktung und die Einfuhr/Ausfuhr von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen und in Erzeugnissen zu machen. Die Angabe umfasst die Gesamtmenge, die während der Produktion erzeugt oder verwendet oder beschafft wird, sowie die Gesamtmenge, die die Anlagen des Unternehmens in Form von Emissionen, Produkten oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlässt.

Außerdem muss ein Unternehmen Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen machen. Diese umfassen

  • eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen berücksichtigt werden (falls quantitative Angaben zu unangemessenen Kosten führen oder schlicht nicht möglich sind, sind qualitative Angaben zu machen); dies umfasst u. a. den Anteil der Nettoeinnahmen aus Produkten und Dienstleistungen mit (besonders) besorgniserregenden Stoffen sowie die Kosten für Umweltschutz und Verbesserungen.
  • eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen inkl. damit zusammenhängender Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte des wahrscheinlichen Eintritts.
  • kritische Annahmen im Rahmen der Quantifizierung inkl. Quellen und Grad der Unsicherheit.

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor <sup>IDW</sup>, Partnerin

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor <sup>IDW</sup>

+49 521 29934177

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ESRS E1– E5 Umweltstandards

 

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Nachhaltigkeit 2-2024

Veröffentlicht: 4. März 2024

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