4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)
Veröffentlicht: 21. Februar 2024
aus
Rundschreiben Nachhaltigkeit 1-2024
Von:
Anna Margareta Gehrs,
Sebastian Behrens
Ziel des Auswirkungs-, Risiko- und Chancenmanagements ist es, den Prozess der Identifikation der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen darzustellen und Ansätze für das Management der wesentlichen Themen zu verstehen. Dafür sind die folgenden Punkte darzulegen:
IRO-1: Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen
Die Angabepflicht gemäß IRO-1 zielt darauf ab, dem Leser ein detailliertes Verständnis von der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse durch das Unternehmen zu vermitteln. Dieses umfasst die Identifizierung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die für das Unternehmen relevant sind.
Zunächst werden grundlegende Beschreibungen gefordert, die die angewandten Methoden, Annahmen und Input-Parameter erklären. Unternehmen müssen detailliert darlegen, wie sie bei der Wesentlichkeitsanalyse vorgegangen sind, welche Datenquellen verwendet wurden und wie der Detailgrad der Annahmen festgelegt wurde.
Besonderes Augenmerk liegt auf den beiden Dimensionen der doppelten Wesentlichkeit: der Auswirkungswesentlichkeit und der finanziellen Wesentlichkeit. Unternehmen müssen den Prozess zur Ermittlung, Bewertung, Priorisierung und Überwachung der potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen darstellen. Dabei sollen sie auch erklären, wie sie spezifische Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen und geografische Gegebenheiten berücksichtigt haben, die mit einem erhöhten Risiko negativer Auswirkungen verbunden sind.
Für jede Dimension der Wesentlichkeit müssen Unternehmen auch auf die Fundierung des Prozesses in den unternehmensinternen Nachhaltigkeits-Due-Diligence-Prozessen eingehen. Es ist wichtig, anzugeben, ob und wie Konsultationen mit betroffenen Interessenträgern durchgeführt wurden und ob externe Sachverständige eingebunden waren.
Darüber hinaus müssen Unternehmen erläutern, wie sie Risiken und Chancen priorisiert haben, welche Schwellenwerte oder Kriterien sie festgelegt haben und wie sie Nachhaltigkeitsrisiken im Vergleich zu anderen Arten von Risiken bewerten.
Nicht in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen sind die Entscheidungsgründe, die zu der Bewertung eines Themas als wesentlich geführt haben. Diese sind jedoch in die interne Dokumentation des Unternehmens aufzunehmen und spielen eine Rolle bei der Prüfung durch externe Prüfer (vgl. hierzu Erläuterungen zu Gliederungspunkt 4 zu ESRS 1).
Schließlich müssen Unternehmen Angaben zur zeitlichen Stetigkeit der angewandten Methoden machen, einschließlich eventueller Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr und der Termine für die nächste Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse.
Insgesamt erfordert IRO-1 eine umfassende Darstellung des Prozesses der Wesentlichkeitsanalyse, um den Stakeholdern ein transparentes Bild von den Nachhaltigkeitsbemühungen und -risiken des Unternehmens zu vermitteln.
IRO-2: In ESRS enthaltene, von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten
Die Angabepflicht des IRO-2 zielt darauf ab, ein Verständnis für die in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommenen Angabepflichten gemäß ESRS zu schaffen, und erklärt auch, warum bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte nicht berücksichtigt wurden. Eine klare Strukturierung der Informationen ist von Bedeutung.
IRO-2 fordert zunächst eine Liste der befolgten Angabepflichten gemäß der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens, einschließlich sektorunabhängiger, sektorspezifischer und unternehmensspezifischer Angabepflichten. Diese Liste sollte in Form eines Index gestaltet werden und die Fundstelle in der Nachhaltigkeitserklärung angeben.
Die Gliederung dieser Liste sollte sich am Aufbau der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß ESRS 1 oder den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse orientieren. Zusätzlich wird eine separate Liste für Datenpunkte aus EU-Rechtsvorschriften gefordert, wobei für diese explizit angegeben werden muss, wenn ein Datenpunkt nicht als wesentlich bewertet wurde.
Es wird empfohlen, einen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Phase-in-Regelungen zu geben, wenn bestimmte Angabepflichten nicht erfüllt wurden. Für unwesentlich erachtete Nachhaltigkeitsaspekte aus den Themenstandards muss keine Begründung erfolgen, es sei denn, es handelt sich um das Thema „Klimawandel“ gemäß ESRS E1.
Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW
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