News Nachhaltigkeit

ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Veröffentlicht: 21. Februar 2024 aus Rundschreiben Nachhaltigkeit 1-2024
Von: Anna Margareta Gehrs, Sebastian Behrens

Auf den folgenden Seiten befassen wir uns mit den ersten beiden ESRS, den themenübergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2. Diese Standards beinhalten grundsätzliche Begriffsbestimmungen und stellen das Verhältnis der einzelnen Standards zueinander dar. Sie legen fest, wie bestimmte Informationen zu geben sind, und regeln die z. T. gewährten Übergangsfristen für die Offenlegung einzelner Angaben. Sie geben die grundsätzliche Struktur der Standards vor. Diese ist für alle Standards gleich und setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen: der Darstellung der Strategie bzgl. des in dem jeweiligen Themenstandard dargestellten Themas, den hierzu geplanten Maßnahmen, den verfolgten Zielen sowie den zu berichtenden Parametern. Die themenübergreifenden Standards befassen sich mit den übergeordneten Themen wie dem Geschäftsmodell und der Unternehmensstrategie, den Hauptmerkmalen der Wertschöpfungskette und den Überlegungen zur durchzuführenden Stakeholder- und Wesentlichkeitsanalyse, aber auch mit dem im Hinblick auf die Berichterstattung eingerichteten internen Kontrollsystem sowie der Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens für das Thema „Nachhaltigkeit“.

 

ESRS 2 ist von allen Unternehmen unabhängig von ihren Tätigkeitsbereichen (sektorunabhängig) und für alle Nachhaltigkeitsthemen unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse anzuwenden. Er verlangt allgemeine Angaben zum Verständnis des Unternehmenskontextes und deckt die zuvor erläuterten Berichterstattungsbereiche GOV, SBM, IRO und MT (vgl. Gliederungspunkt 1. zu ESRS 1) ab. Diese werden in ESRS 2 konkretisiert und mit spezifischen Angabepflichten unterlegt. So legt ESRS 1 beispielsweise fest, dass über Fehler in früheren Berichterstattungszeiträumen zu berichten ist. ESRS 2 konkretisiert die diesbezüglich zu machenden Angaben.

1. Grundlagen für die Erstellung (BP)
2. Governance (GOV)
3. Strategie (SBM)
4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)
5. Mindestangabepflichten (MDR)

Des Weiteren beschreibt ESRS 2 mit BP-1 und BP-2 Grundlagen für die Erstellung (BP = „Basis for preparations“) der Nachhaltigkeitserklärung sowie Mindestangabepflichten („Minimum Discolure Requirements“ = MDR) in Bezug auf Strategien (engl. „Policies“, MDR-P), Maßnahmen (engl. „Actions“, MDR-A), Parameter (engl. „Metrics“, MDR-M) und Ziele (engl. „Targets“, MDR-T).
Der Bereich Governance (GOV) umfasst die Governance-Prozesse, -kontrollen und verfahren, die zur Überwachung und Steuerung von Auswirkungen, Risiken und Chancen eingesetzt werden. Unter Strategie & Geschäftsmodell (SBM) fällt die Interaktion von Strategie und Geschäftsmodell des Unternehmens mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie der strategische Umgang mit diesen. Das Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) beinhaltet den Prozess, mit dem die Auswirkungen, Risiken und Chancen identifiziert, bewertet und durch Strategien und Maßnahmen gesteuert werden. Kennzahlen und Ziele (MT) betreffen die Festlegung von Zielvorgaben und die Bewertung, Überwachung sowie Messung der Leistung des Unternehmens in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Laufe der Zeit.

Zusätzliche Anforderungen zu den Offenlegungsanforderungen von ESRS 2 werden in Anhang C dargestellt. Die Details hierzu werden in den nachfolgenden Gliederungspunkten 3 (SBM) und 4 (IRO) dargestellt.

Die Berichterstattungsbereiche „Governance“, „Strate­gie“ und „IRO-Management“ finden sich in unterschiedlicher Ausprägung auch in den Themenstandards wieder. Die am Ende des Newsletters angefügten Übersichten veranschaulichen, an welchen Stellen die Angabepflichten des ESRS 2 durch themenbezogene Standards ergänzt werden.

Von besonderer Bedeutung ist hier die Angabepflicht IRO-1, da diese unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse zu allen Umwelt-Standards und zum Governance-Standard stets zu berichten ist. Die weiteren Ergänzungen sind nur anzugeben, wenn der betreffende Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich betrachtet wird. Grundsätzlich gilt, dass für den Fall, dass Ausführungen zu Angabepflichten unmittelbar in ESRS 2 enthalten sind, die unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse gemacht werden müssen; ist das nicht der Fall, entsteht die Angabepflicht nur bei Einschätzung eines Nachhaltigkeitsthemas als wesentlich.

Das Zusammenspiel von allgemeinen Standards und Themenstandards lässt sich am Beispiel des ersten Umweltstandards ESRS E1 verdeutlichen.

ESRS 1 gibt den Rahmen vor, der im ersten Schritt mit den sich aus ESRS 2 ergebenden allgemeinen Mindestangaben gefüllt und im zweiten Schritt durch die sich aus dem Themenstandard ergebenden spezifischen Angaben, wie etwa durch E1-GOV-3 (Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme), ergänzt wird. Aus dem Themenstandard ergeben sich dann die konkreten Parameter und Angabepflichten zu klimaschutzbezogenen Zielen.

Ebenso wie in ESRS 1 gibt es zu den eigentlichen Regelungen in ESRS 2 in einer Anlage A zusätzliche Anwendungsanforderungen, die einzelne Angabepflichten konkretisieren und/oder ergänzen und die gleiche bindende Kraft haben wie die anderen Teile des Standards. Anlage B des ESRS 2 enthält eine Liste derjenigen Datenpunkte, die auf Basis von in generellen und themenbezogenen Standards geregelten Angabepflichten aus anderen EU-Rechtsvorschriften zu machen sind. In Anlage C des ESRS 2 sind diejenigen Angaben aufgeführt, die aus Themenstandards bei der Berichterstattung über Angabepflichten in ESRS 2 zu berücksichtigen sind.

Die Angabepflichten des ESRS 2

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

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Rundschreiben
Nachhaltigkeit 1-2024

Veröffentlicht: 21. Februar 2024

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