Rundschreiben

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Nachhaltigkeit 2-2023

    EU-TAXONOMIE

    Grundlagen der EU-Verordnung 2020/852 für umweltverträgliche & nachhaltige Wirtschaft

    Um Wirtschaftstätigkeiten klassifizieren zu können, werden in der EU-Verordnung 2020/852 Ziele festgelegt, deren Erreichung eine umweltverträglichere und nachhaltigere Wirtschaft ermöglichen soll. Diesen Zielen werden Wirtschaftstätigkeiten zugeordnet. Um welche Ziele es sich handelt, wird im folgenden Artikel erklärt.

     
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    Funktionslogik & Prüfschema der EU-Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität

    Die Analyse der Anwendbarkeit der EU-Taxonomie-Regelungen sowie des Umfangs der Berichtspflicht für ein Unternehmen erfolgt in einem dreischrittigen Prozess. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Tätigkeit eines Unternehmens überhaupt taxonomiefähig ist. In zwei weiteren Schritten wird geprüft, ob die einem Umweltziel konkret zugeordnete Tätigkeit die in dem delegierten Rechtsakt vorgegebenen technischen Bewertungskriterien einhält sowie keine wesentliche Beeinträchtigung für eines der fünf weiteren Ziele verursacht und ob im Unternehmen insgesamt gewisse Mindeststandards bezüglich Arbeitsschutz und Menschenrechte eingehalten werden.

     
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    Welche Unternehmen sind von der EU-Taxonomie-Verordnung betroffen?

    Der Berichtsumfang sowie der Kreis der zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen werden sich aufgrund der Änderungen des deutschen Handelsrechts durch die CSRD massiv erweitern. Waren nach bisheriger Gesetzgebung nur einige wenige, insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland zu einem solchen Reporting verpflichtet (rund 500 Unternehmen), gehen Expertenschätzungen davon aus, dass künftig etwa 15.000 Unternehmen unter die neuen Berichtspflichten der CSRD und damit auch in den Anwenderkreis der EU-Taxonomie fallen werden.

     
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    Finanzkennzahlen für die nichtfinanzielle Berichterstattung

    In dem delegierten Rechtsakt zu Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (2021/2178) hat die Europäische Kommission die Berechnung und die Darstellung derjenigen Informationen normiert, die ein Unternehmen bezüglich taxonomiefähiger bzw. -konformer Tätigkeiten im Rahmen seiner nichtfinanziellen Berichterstattung anzugeben hat.

     
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    Darstellung der KPIs in der nichtfinanziellen Berichterstattung

    Die ermittelten KPIs „Umsatzerlöse“, „Investitionsausgaben“ und „Betriebsausgaben“ sowie ergänzende qualitative Informationen sind in die nichtfinanzielle Berichterstattung aufzunehmen. Die Darstellung erfolgt für die drei KPIs jeweils gesondert in Form eines in Anhang II des delegierten Rechtsaktes zu Art. 8 dargestellten Meldebogens innerhalb des Lageberichts. Die Offenlegungspflichten nach EU-Taxonomie sind integraler Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Daher gilt auch für die KPIs die Pflicht zur Überleitung in das maschinenlesbare Berichtsformat ESEF (European Single Electronic Format). Die bislang offenzulegenden Meldebögen wurden in dem letzten zur EU-Taxonomie veröffentlichten delegierten Rechtsakt angepasst.

     
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    EU-Taxonomie & CSRD: Handlungsempfehlungen & Ausblick

    Die Zeit drängt. Die Implementierung der EU-Taxonomie und die Umsetzung geeigneter Prozesse für die Datenerhebung erfordern Kapazitäten personeller, zeitlicher und auch finanzieller Natur, etwa durch den Einsatz von neuer Software. Es ist zu beachten, dass die Angabepflichten aus der TaxVO für sich genommen bereits sehr detailliert sind und dennoch nur einen Teil der ab 2024 bzw. 2025 vollständig anzuwendenden Regelungen gemäß der CSRD darstellen.

     
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