EU-Taxonomie

Finanzkennzahlen für die nichtfinanzielle Berichterstattung

Veröffentlicht: 5. September 2023 aus Rundschreiben Nachhaltigkeit 2-2023
Von: Anna Margareta Gehrs, Sebastian Behrens

In dem delegierten Rechtsakt zu Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (2021/2178) hat die Europäische Kommission die Berechnung und die Darstellung derjenigen Informationen normiert, die ein Unternehmen bezüglich taxonomiefähiger bzw. -konformer Tätigkeiten im Rahmen seiner nichtfinanziellen Berichterstattung anzugeben hat.

 

Um darzustellen, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Unternehmen bisher taxonomiekonforme Aktivitäten betreibt, ist als erste Kennzahl der Anteil des auf diese Tätigkeiten entfallenden Umsatzes am Gesamtumsatz zu ermitteln. Der Gesamtumsatz ist zwingend mit dem Umsatz laut Jahres- oder Konzernabschluss nach IFRS abzustimmen bzw. für ab 2025 neu hinzukommende Unternehmen mit den nach den jeweils von diesen anzuwendenden Bilanzierungsgrundsätzen ermittelten und offengelegten Umsatzerlösen.

Für die Ermittlung des Anteils einer Wirtschaftstätigkeit an den Umsatzerlösen ist ein entsprechender Quotient zu bilden. Der delegierte Rechtsakt beschreibt dabei in seinem Anhang I explizit, welche Werte in den Nenner aufgenommen werden dürfen und wie folglich, als Teilmenge des Nenners, der Zähler zu bilden ist.

Der Nenner besteht bei IFRS-Rechnungslegern aus den Umsatzerlösen nach der Definition in IAS 1.82(a). Er teilt den Nettoumsatz aus taxonomiefähigen bzw. -konformen Tätigkeiten als Zähler. Unternehmen, die nach HGB Rechnung legen, nehmen die Umsatzerlöse gem. § 277 Abs. 1 HGB in den Nenner auf.

Der Anteil an den Investitionsausgaben (CapEx) soll unter der Annahme, dass heute getätigte nachhaltige Investitionen künftig zu nachhaltigem Umsatz führen, zeigen, wie ökologisch nachhaltig ein Unternehmen in der Zukunft sein wird. Der für diesen Quotienten zu bildende Nenner umfasst Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen. Ebenso sind Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten einzubeziehen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren. Einschlägig für die genaue Definition dieser Zugänge sind bei Anwendung der IFRS folgende Rechnungslegungsvorschriften:

  • IAS 16: Sachanlagen
  • IAS 38: Immaterielle Vermögenswerte
  • IAS 40: Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
  • IAS 41: Landwirtschaft
  • IFRS 16: Leasingverhältnisse

Werden anstatt der IFRS national allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung, also insbesondere das HGB, angewendet, beinhalten die Investitionsausgaben die Zugänge zu den Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten. Leasingverhältnisse, die nicht zur Anerkennung eines Nutzungsrechts an dem Vermögenswert führen, sind nicht als Investitionsausgabe zu berücksichtigen.

Der Zähler des Quotienten entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben, der

  • unmittelbar mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung steht
  • oder Teil eines sog. „CapEx-Plans“ ist, der die Ausweitung der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Tätigkeiten zum Ziel hat, oder
  • sich auf den Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bezieht (z. B.: Kauf eines Elektrofahrzeugs).

Für die in den Nenner aufzunehmenden Betriebsausgaben sind nachfolgende direkte, nicht kapitalisierte Kosten zu beachten:

  • Forschung und Entwicklung,
  • Gebäudesanierungsmaßnahmen,
  • kurzfristiges Leasing,
  • Wartung und Reparatur sowie
  • sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen.

Nicht in den Nenner aufzunehmen sind insbesondere Abschreibungen und Wertminderungen von Vermögenswerten oder auch Aufwendungen für Materialien oder Personal, die der Herstellung von Produkten bzw. der Ausführung von Leistungen zuzuordnen sind.

Der Zähler entspricht wiederum dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, Teil der Umsetzung eines „CapEx-Plans“ ist oder im Zusammenhang mit dem Erwerb taxonomiekonformer Produkte oder Dienstleistungen Dritter steht.

Das Prinzip der Wesentlichkeit ist der EU-Taxonomie-Verordnung grundsätzlich unbekannt. Aus den FAQ zur TaxVO ergibt sich jedoch, dass Betriebsausgaben, die für das Geschäftsmodell des Unternehmens von absolut untergeordneter Bedeutung sind, nicht erfasst werden müssen. In dem Fall ist nur der Nenner zu berechnen und zu berichten. Es kann auf die Angabe des Zählers verzichtet werden. Es ist außerdem zu erläutern, warum die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell unwesentlich sind. Eine prozentuale Angabe, wann eine absolut untergeordnete Bedeutung vorliegt, wird in den FAQ jedoch nicht genannt.

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

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Veröffentlicht: 5. September 2023

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