EU-Taxonomie

Welche Unternehmen sind von der EU-Taxonomie-Verordnung betroffen?

Veröffentlicht: 5. September 2023 aus Rundschreiben Nachhaltigkeit 2-2023
Von: Anna Margareta Gehrs, Sebastian Behrens

Der Berichtsumfang sowie der Kreis der zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen werden sich aufgrund der Änderungen des deutschen Handelsrechts durch die CSRD massiv erweitern. Waren nach bisheriger Gesetzgebung nur einige wenige, insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland zu einem solchen Reporting verpflichtet (rund 500 Unternehmen), gehen Expertenschätzungen davon aus, dass künftig etwa 15.000 Unternehmen unter die neuen Berichtspflichten der CSRD und damit auch in den Anwenderkreis der EU-Taxonomie fallen werden.

 

Bislang sind die maßgeblichen Kriterien für eine nichtfinanzielle Berichtspflicht, dass das Unternehmen mehr als 500 Mitarbeitende hat und von sog. öffentlichen Interesse ist (eine sog. Public Interest Entity [PIE]; dazu gehören insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen der Realwirtschaft, bestimmte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen). Künftig werden dagegen auch nicht kapitalmarktorientierte große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KGs ohne eine natürliche Person als Vollhafter) betroffen sein.

Die Größenkriterien richten sich dabei nach den Merkmalen des § 267 HGB für große Kapitalgesellschaften:

  • Bilanzsumme größer als 20 Millionen Euro,
  • Umsatzerlöse größer als 40 Millionen Euro sowie
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Mitarbeitende.

Erfüllt ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei vorgenannten Merkmale, gilt es als groß und ist folglich berichtspflichtig im Sinne der CSRD und demnach auch der EU-Taxonomie. Gleiches gilt auch für Mutterunternehmen von großen Konzerngruppen. Diese sind verpflichtet, einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu verfassen, der die erforderlichen Angaben für den gesamten Konsolidierungskreis enthalten muss.

Für große nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne beginnt die Berichtspflicht gemäß CSRD und EU-Taxonomie-Verordnung für Geschäfts-jahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Ab dem Geschäftsjahr 2026 wird der Anwenderkreis um kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) erweitert, die kapitalmarktorientiert sind. Darüber hinaus sind ab dem Geschäftsjahr 2028 dann auch Unternehmen aus Drittstaaten betroffen, sofern diese mehr als 150 Millionen Euro Umsatz innerhalb der EU erzielen und entweder über ein großes Tochterunternehmen, ein kapitalmarktorientiertes Tochterunternehmen oder über eine Niederlassung in der EU mit einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro verfügen.

Die schrittweise Erweiterung des wesentlichen Anwenderkreises der CSRD und folglich auch der EU-Taxonomie-Verordnung ist der folgenden Abbildung zu entnehmen:

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 2993176

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

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