A. Themenstandards „Soziale Belange“ (ESRS S1 bis S4) und „Governance“ (ESRS G1)
Veröffentlicht: 22. März 2024
aus
Rundschreiben Nachhaltigkeit 3-2024
Von:
Anna Margareta Gehrs,
Sebastian Behrens
Bei den Standards ESRS S1 bis S4 und ESRS G1 handelt es sich um die themenbezogenen Standards für die Bereiche „Soziale Belange“ und „Unternehmensführung“.
Wie in unserem Rundschreiben Nachhaltigkeit 1/2024 zu den themenübergreifenden Standards erläutert, ergeben sich bereits in den allgemeinen Standards Erläuterungen, die auch die Angaben zu sozialen Themen sowie die Themen aus dem Bereich „Unternehmensführung“ betreffen. So findet sich in ESRS 1 Anlage C eine Übersicht mit Übergangsregelungen zur zeitlichen Anwendbarkeit der S-Standards. Diese sind im Vergleich zu den Übergangsregelungen zu den Umweltstandards (E-Standards) deutlich großzügiger und umfassender bemessen. So können Unternehmen mit einer durchschnittlichen Zahl von maximal 750 Beschäftigten die Erstanwendung des ESRS S1 um ein Jahr und der ESRS S2 bis S4 sogar um zwei Jahre verschieben. Größenunabhängig dürfen Unternehmen die erstmalige Berichterstattung über einzelne Parameter von ESRS S1 um ein Jahr verschieben. Die großzügigeren Übergangsregelungen für die S-Standards spiegeln zum einen den erhöhten Fokus der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Umweltthemen wider, tragen andererseits aber auch der Problematik Rechnung, dass Prozesse und Strukturen zur Datenerhebung teilweise noch geschaffen werden müssen, was gerade für die S-Standards aufwendig in der Umsetzung sein kann. Für den G-Standard gibt es dagegen keine Übergangsregelungen, sicherlich nicht zuletzt deshalb, weil ein starker inhaltlicher Bezug zu den allgemeinen Erläuterungen zur Unternehmensstrategie sowie zum Geschäftsmodell im ersten Teil der Berichterstattung gemäß ESRS 2, in dem die allgemeinen Angaben darzustellen sind, besteht.
Wie für die E-Standards gelten die Anlagen zu ESRS 1 in gleicher Weise auch für die Themen gemäß S-Standards und dem G-Standard. Dementsprechend findet Anlage E zu ESRS 1 „Ablaufdiagramm zur Bestimmung der Angaben im Rahmen der ESRS“ in gleicher Weise Anwendung. Angaben sind somit nur zu machen, wenn ein Thema und ggf. hierzu genannte Parameter oder Datenpunkte jeweils als wesentlich gewertet werden. Entgegen den Regelungen zu den E-Standards (konkret E1) gibt es für die S-Standards und den G-Standard keine grundsätzlichen Ausnahmen vom Wesentlichkeitsvorbehalt. Er gilt uneingeschränkt.
Die in Anlage B des ESRS 2 erfasste Liste von Datenpunkten, die aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften zu Pflichtangaben führen, enthält auch solche zu den S-Standards und dem G-Standard.
Wie bereits in Rundschreiben Nachhaltigkeit 2/2024 angemerkt, gibt es zwischen den Themenstandards z. T. inhaltlich Überschneidungen, die in der Regel durch entsprechende Verweise gut erkennbar sind, so z. B. zwischen ESRS S3 und ESRS E3.
Ausdrücklich möchten wir auch in diesem Rundschreiben nochmals auf die in Arbeit befindlichen Sektorenstandards hinweisen, aus denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere branchenspezifische Angaben, insbesondere bezogen auf die S-Standards, ergeben werden. Des Weiteren können sich auch aus unternehmensspezifischen Themen Berichtspflichten ergeben, die soziale Themen oder Themen der Unternehmensführung betreffen können. Ursächlich hierfür ist nicht zuletzt, dass z. B. die S-Standards S2 bis S4 keinerlei Vorgaben hinsichtlich zu berichtender Parameter enthalten.
Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor <sup>IDW</sup>, Partnerin
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