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FAQ-Liste zur geplanten Umsatzsteuersatzsenkung ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 31.12.2020

Aktualisiert: 26. Juni 2020
Veröffentlicht:
19. Juni 2020


Die Bundesregierung beabsichtigt, den Umsatzsteuersatz ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 31.12.2020 von bisher 19 Prozent auf 16 Prozent (Regelsteuersatz) bzw. von bisher 7 Prozent auf 5 Prozent (ermäßigter Steuersatz) zu senken. Das Kabinett hat am 12.6.2020 bereits das Maßnahmenpaket des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, sodass sich unsere nachfolgenden Ausführungen auf den derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf beziehen. Die von uns getroffenen Aussagen setzen eine pünktliche gesetzliche Umsetzung der geplanten Änderungen voraus, leiten sich aus allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen ab und berücksichtigen den kürzlich veröffentlichten ersten Entwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Anwendungsschreiben sowie die dort vorgesehen Erleichterungen.

Wie werden Lieferungen zeitlich korrekt abgegrenzt?

I. Warenlieferungen

Lieferungen gelten mit Verschaffung der Verfügungsmacht als ausgeführt. Im Falle einer Beförderung oder Versendung ist der Beginn des Transportes maßgeblich für den Leistungszeitpunkt.

Beispiel: Kunde A bestellt bei Händler B am 25.6.2020 Ware. Händler B versendet die Ware am 2.7.2020. Leistungszeitpunkt der Lieferung ist somit der 2.7.2020. Die Lieferung ist folglich mit dem gesenkten Umsatzsteuersatz zu besteuern.

II. Werklieferungen

Werklieferungen liegen in der Regel vor, wenn umfangreiche vertragliche Vereinbarungen, wie z.B. der Bau eines schlüsselfertigen Gebäudes, getroffen werden. Der Unternehmer schuldet dem Kunden das fertige Werk auf Basis dieser Vereinbarungen. Im Falle einer Werklieferung stellt die Abnahme / Übernahme des fertigen Werkes den Leistungszeitpunkt dar.

Beispiel: Privatperson A erteilt Bauunternehmer B den Auftrag, ein Einfamilienhaus auf seinem unbebauten Grundstück zu errichten. B stellt das Einfamilienhaus am 26.6.2020 fertig, die Abnahme durch Privatperson A erfolgt jedoch erst am 8.7.2020. Die Werklieferung von B gilt als im Juli 2020 ausgeführt und wird mit dem gesenkten Umsatzsteuersatz besteuert.

Wie werden sonstige Leistungen und Teilleistungen zeitlich korrekt abgegrenzt?

Sonstige Leistungen (Dienstleistungen) gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Soweit die Leistung für einen bestimmten Zeitabschnitt vereinbart worden ist, stellt das Ende dieses Zeitraums den Leistungszeitpunkt dar. Liegt folglich das Ende des Leistungszeitraumes zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020, so ist die sonstige Leistung nach den gesenkten Umsatzsteuersätzen zu besteuern.

Beispiel: Kunde A schließt bei Anbieter B einen Dreimonatsvertrag über zusätzliche TV-Kanäle vom 16.5.2020 bis zum 15.8.2020 ab. Anbieter B erbringt die sonstige Leistung am Ende des Leistungszeitraums und somit am 15.8.2020. Die sonstige Leistung ist mit dem gesenkten Umsatzsteuersatz zu besteuern.

Soweit Leistungen über einen längeren Zeitraum oder gar bis zur Kündigung durch eine Vertragspartei vereinbart wurden (Dauerleistungen), werden bei wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Leistungen in der Regel Abrechnungen für gewisse Leistungsabschnitte vereinbart (Monate / Quartale / Jahre). In diesen Fällen liegen pro Leistungsabschnitt Teilleistungen vor.

Die jeweiligen Teilleistungen gelten am Ende des vereinbarten Leistungsabschnittes als erbracht.

Teilleistungen, die in dem Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 als erbracht gelten, sind mit dem gesenkten Umsatzsteuersatz zu besteuern.

Beispiel: Unternehmer A mietet bei Vermieter B ein Ladengeschäft an. Es wird eine monatliche Miete vereinbart. Vermieter B erbringt jeweils mit Ablauf jeden Monats die Mietleistung an A. Mietleistungen, die von Juli bis Dezember 2020 erbracht werden, sind entsprechend mit 16 Prozent Umsatzsteuer zu besteuern. Wäre eine Jahresmiete (1.1.2020 bis 31.12.2020) als Teilleistung vereinbart worden, so würde diese zum 31.12.2020 als erbracht gelten und der gesenkte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent würde ebenfalls zur Anwendung kommen. Eine Aufteilung des Entgelts wäre nicht vorzunehmen.

Davon zu unterscheiden sind vereinbarte monatliche oder quartalsweise Teilleistungen, die nur jährlich abgerechnet werden. Diese gelten jeweils mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums (Monat / Quartal) als erbracht.

Hinweise:
Eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) ist insbesondere bei Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen ausgeführt werden, geboten. Zu empfehlen ist eine temporär gültige Anpassung für die Zeiträume, in denen die gesenkten Umsatzsteuersätze gelten. Diese Rechnungskorrektur muss die gemäß § 14 UStG erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.

Das BMF beabsichtigt darüber hinaus – gemäß dem vorliegenden Entwurf des Anwendungsschreibens – Vereinbarungen für kürzere Abrechnungszeiträume als bisher anzuerkennen, soweit diese Vereinbarungen vor dem 1. Juli 2020 getroffen werden. Dadurch können Unternehmen den Leistungszeitpunkt ändern, sodass die Leistung ggf. mit dem gesenkten Steuersatz besteuert werden kann.

Wie müssen Anzahlungen umsatzsteuerlich behandelt werden?

Im Falle von Anzahlungen richtet sich die Ausstellung der Rechnung für die Anzahlung grundsätzlich nach der Besteuerung der späteren tatsächlichen Leistung. Somit können Anzahlungsrechnungen bereits die zu einem späteren Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze berücksichtigen. Dies bestätigt auch der Entwurf des entsprechenden BMF-Anwendungsschreibens.

Beispiel: Kunde A möchte bei Händler B Ware kaufen. Da Händler B die Ware nicht vorrätig hat, bestellt er diese am 25.6.2020 und verlangt von A eine Anzahlung über einen Teilbetrag. Die Ware wird voraussichtlich am 5.7.2020 geliefert. Die Rechnung über die Anzahlung kann unter Ausweis des geminderten Umsatzsteuersatzes erfolgen, da für die Besteuerung auf die späteren Umstände abzustellen ist.

In Fällen in denen Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen mit den derzeit gültigen Umsatzsteuersätzen ausgestellt wurden, die zu Grunde liegende Leistung jedoch nach dem 30.6.2020 (und bis zum 31.12.2020) vollständig erbracht werden, sieht der Entwurf des BMF-Schreibens eine Erleichterung vor. Eine Rechnungskorrektur der Anzahlungsrechnung ist bei Erteilung einer korrekten Endrechnung (mit Verweis auf die vorherigen Anzahlungsrechnungen) nicht mehr erforderlich. Das Unternehmen kann die Anwendung der gesenkten Steuersätze durch entsprechende Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen.

Wie ist mit Eingangsrechnungen zu verfahren, die den falschen Umsatzsteuersatz enthalten?

Beim Erhalt einer Rechnung mit falschem Steuersatz, sollte zur Vermeidung von Vorsteuerrisiken eine Rechnungsberichtigung angestrebt werden.

Beispiel: Unternehmer A erhält eine Rechnung, in der über eine Dienstleistung mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet wird. Leistungszeitpunkt der Dienstleistung ist der 17.7.2020.

Die Leistung hätte aufgrund des Leistungszeitpunkts mit 16 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen. Der zu hohe Steuerausweis führt bei Unternehmer A zu einem partiellen Vorsteuerausschluss von 3 Prozent.

Hinweis:
Um Risiken beim Vorsteuerabzug zu vermeiden, empfehlen wir den Unternehmen (insbesondere in den Übergangszeiträumen) verstärkte Eingangsrechnungskontrollen vorzunehmen.

Welcher Steuersatz ist bei Gutscheinen anzuwenden?

Bei Gutscheinen ist umsatzsteuerlich zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Beim Einzweckgutschein erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe und bei Mehrzweckgutscheinen im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Der Zeitpunkt der Ausstellung ist somit bei Einzweckgutscheinen für den Steuersatz maßgeblich. Folglich ist darauf abzustellen, ob Einzweckgutscheine vor dem 1.7.2020 (derzeit gültige Umsatzsteuersätze) oder nach dem 30.6.2020 (reduzierte Umsatzsteuersätze) ausgestellt werden.

Bei Mehrzweckgutscheinen bemisst sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, für die der Gutschein eingelöst wird. Der Ausstellungszeitpunkt eines Mehrzweckgutscheins ist umsatzsteuerlich somit nicht relevant. Die Besteuerung eines Mehrzweckgutscheins erfolgt somit nach den o.g. Grundsätzen.

Welche Besonderheiten gelten bei Retouren?

Soweit ein Kunde eine Leistung rückgängig machen möchte (z.B. bei einer Retour) und eine Erstattung des ursprünglichen Kaufpreises hierfür erhält, kann das Unternehmen eine Änderung der Bemessungsgrundlage erklären und so die Besteuerung korrigieren. Die Korrektur ist im Monat der Rückgängigmachung vorzunehmen. Soweit zwischenzeitlich eine Steuersatzänderung eingetreten ist, hat diese keine Auswirkung, da sich die Korrektur nach den damaligen Besteuerungsverhältnissen richtet.

Beispiel: Kunde A kauft bei Händler B am 25.6.2020 eine Ware zum Preis von EUR 119 (inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer). Am 2.7.2020 entschließt er sich zu Rückgabe der Ware und erhält eine vollständige Erstattung des Kaufpreises.

Händler B muss den Umsatz im Monat Juni in einem ersten Schritt mit 19 Prozent versteuern. Anschließend kann er in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli die EUR 100 als negativen zu 19 Prozent steuerpflichtigen Umsatz angeben und erhält die zuvor entrichteten EUR 19 Umsatzsteuer als Erstattung vom Finanzamt.

Wie erfolgt die korrekte Behandlung der nachträglichen Gewährung von Skonti, Rabatten und (Jahres-)Boni?

Gewährte Skonti, Rabatte und (Jahres-)Boni führen zu einer Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Bei der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung der nachträglichen Gewährung von Skonti, Rabatten und Boni ist daher der jeweilige Leistungszeitpunkt maßgeblich, auf den sich die Rückvergütungen beziehen.

Werden Jahresboni für z.B. getätigte Kundenumsätze des Jahres 2020 abgerechnet, hat umsatzsteuerlich eine Aufteilung zwischen dem derzeit gültigen Steuersatz und abgesenkten Steuersatz zu erfolgen.

Das Unternehmen hat den jeweiligen Leistungsempfängern gemäß § 17 Abs. 4 UStG einen Beleg zu erteilen. Aus diesem muss die gewährte Entgeltminderung sowie die Verteilung auf die Zeiträume und die jeweils anzuwendenden Steuersätze hervorgehen.

Hinweis:
Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht für diese Korrekturen erhebliche Vereinfachungen vor. So können die Korrekturen wie folgt vorgenommen werden:

  • Nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze der anteiligen Jahreshälften, oder
  • im Falle einer Jahresvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 zu 50 Prozent mit dem gesenkten und zu 50 Prozent mit dem normalen Umsatzsteuersatz, oder
  • ausnahmslos mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent.

Im Falle der Anwendung der Vereinfachungsregelungen hat das Unternehmen den o.g. Beleg an den Leistungsempfänger zwecks Korrektur des Vorsteuerabzugs entsprechend angepasst auszustellen.

Wie wirkt sich die Steuersatzsenkung auf die Dienstwagenbesteuerung aus?

Erfolgt die Anschaffung und Lieferung eines Dienstwagens ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020, so ist bei der Listenpreisbestimmung die Umsatzsteuer mit 16 Prozent, statt mit 19 Prozent zu berücksichtigen.

Die Umsatzsteuer ist zwischen Juli und Dezember 2020 im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung aus den der Höhe nach unveränderten geldwerten Vorteilen mit dem reduzierten Steuersatz herauszurechnen. Der veränderte Steuersatz ist ebenfalls bei der Ermittlung der Bruttogesamtkosten zu beachten, wenn die Kostendeckelung oder die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung kommt.

Hinweis:
Wir empfehlen einen regelmäßigen Austausch von Informationen mit der Lohnbuchhaltung oder sogar die Einbindung bei der Umsetzung der Umsatzsteuersatzänderungen, da auch die Besteuerung möglicher weiterer Sachbezüge und Wertabgaben von den Änderungen betroffen sein dürften.

Welche Besonderheiten sind durch das Konjunkturpaket bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) zu beachten?

Auch hier gilt für die Ermittlung des korrekten Steuersatzes das Prinzip des Zeitpunkts der Leistungserbringung. Der Geldeingang hat lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung, nicht hingegen auf den anzuwendenden Steuersatz.

Im Falle einer bereits vorgenommenen Versteuerung, bei der sich später herausstellt, dass der gesenkte Steuersatz anzuwenden ist, muss eine Korrektur analog zu den Korrekturen von Anzahlungen (s.o.) erfolgen.

Gilt die Senkung der Umsatzsteuersätze ebenfalls für die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer wird im gleichen Maße, wie die Umsatzsteuer gesenkt. Das Konjunkturpaket sieht bei der Einfuhrumsatzsteuer darüber hinaus noch eine Fristverlängerung der Fälligkeit vor. So soll die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr am 16. des Folgemonats, sondern am 26. des Folgemonats fällig werden, um den Unternehmen einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen.

Wie sind innergemeinschaftliche Erwerbe / im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 zu behandeln?

Die zeitlich begrenzte Reduzierung der Steuersätze wirkt sich auch auf innergemeinschaftliche Erwerbe / im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen aus. Auch hier sind die Steuersatzsenkungen zu berücksichtigen.

Müssen Unternehmen die Senkung der Umsatzsteuer an ihre Kunden weitergeben?

Es besteht keine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur Senkung der Preise im Verhältnis zur Senkung des Umsatzsteuersatzes. Die Frage nach der Anpassung der Preise ist individuell auf Basis der zivilrechtlich getroffenen Vereinbarungen und geschlossenen Verträge zu beantworten.

Unternehmen, die sogenannte Bruttopreis-Vereinbarungen mit ihren Kunden getroffen haben, können individuell entscheiden, ob und in welcher Höhe sie diesen Vorteil an die Kunden weitergeben möchten. Brutto-Vereinbarungen sind insbesondere im Bereich der Leistungserbringung an Endverbraucher üblich.

Soweit mit Kunden eine Nettopreis-Vereinbarung getroffen wurde, haben diese einen Anspruch auf die korrekte Rechnungsausstellung mit dem gesenktem Umsatzsteuersatz.

Hinweis:
Eine Besonderheit besteht bei langfristigen Verträgen (Vertragsabschluss vor mehr als 4 Monaten vor Eintritt der Rechtsänderung). Abhängig von den jeweiligen Vertragsvereinbarungen, kann gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 UStG ein Anspruch auf Ausgleich einer Mehr- oder Minderbelastung durch die Vertragsparteien bestehen. Dieser Anspruch kann jedoch individuell vertraglich ausgeschlossen werden.

Wie kann die Umstellung der Umsatzsteuersätze vorbereitet werden?


Primär sind Vorbereitungshandlungen im Bereich von ERP- und/oder Kassensystemen vorzunehmen.  Dies betrifft die Anlage neuer Steuerkennzeichen und neuer Konten. Kontenverknüpfungen und weitere IT-Automatismen (automatische Steuerfindung, Konditionssätze, Steuerautomatik) sind zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Gegebenenfalls sind in Ihrem ERP-System alte Steuerschlüssel mit den Steuersätzen vor der Mehrwertsteuererhöhung zum 1.1.2007 archiviert und aktivierbar. Dies kann die technische Umstellung erleichtern.

Ebenfalls sind Rechnungslayouts hinsichtlich der Steuersätze zu überarbeiten.

Prüfen Sie Ihre bestehenden Vereinbarungen mit Kunden, ob Netto- oder Brutto-Vereinbarungen getroffen worden sind. Gegebenenfalls können Sie diese anpassen oder für die nächsten Monaten überarbeiten. Vermeiden Sie, soweit möglich, den Ausweis zu hoher Umsatzsteuerbeträge durch fehlerhaft angewandte Umsatzsteuersätze in Ihren Ausgangsrechnungen.

Des Weiteren sollten bestehende Vereinbarungen zu Dauerleistungen auf Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf geprüft werden. Dies gilt insbesondere, wenn die entsprechenden Verträge eine Dauerrechnung darstellen.

Bereiten sie Ihre Mitarbeiter auf die verstärkte Prüfung von Eingangsrechnungen vor, um das Risiko eines teilweisen Abzugsverbots von ausgewiesenen Vorsteuerbeträgen zu vermeiden.

Wie ist mit Eingangsrechnungen zu verfahren, die den falschen Umsatzsteuersatz enthalten?

Für Leistungen, die nach dem 30. Juni und vor dem 01. August 2020 von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht werden, wird es voraussichtlich eine Vereinfachungsregelung geben. Wird in der Rechnung der vor dem 01. Juli geltende Steuersatz ausgewiesen und dieser Steuerbetrag vom Unternehmer abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn in den Rechnungen der Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt wird. Aus Gründen der Praktikabilität wird einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer aus derartigen (unrichtigen) Rechnungen ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

Beispiel: Unternehmer A erhält am 20.07 eine Rechnung, in der über eine Dienstleistung mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet wird. Leistungszeitpunkt der Dienstleistung ist der 17.7.2020.

Die Leistung hätte aufgrund des Leistungszeitpunkts mit 16 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen. Trotzdem kann Unternehmer A, dank der Vereinfachungsregelung, für den vollen Steuerbetrag den Vorsteuerabzug geltend machen. Wird die Leistung jedoch ab dem 01. August erbracht, so gilt diese Vereinfachungsregelung nicht mehr. Der Unternehmer darf den Vorsteuerabzug nur in Höhe der entstandenen Umsatzsteuer geltend machen.

Beispiel: Unternehmer A erhält am 10.08 eine Rechnung, in der über eine Dienstleistung mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet wird. Leistungszeitpunkt der Dienstleistung ist der 05.8.2020.

Hier gilt die Vereinfachungsregelung nicht mehr. Der zu hohe Steuerausweis führt bei Unternehmer A zu einem partiellen Vorsteuerausschluss von 3 Prozent. Um Vorsteuerrisiken, vor allem ab dem 01. August 2020 zu vermeiden, sollte eine Rechnungsberichtigung angestrebt werden. Zu beachten ist, dass die Vereinfachungsregelung nur für einen zu hohen Umsatzsteuerausweis gilt und nur für solche Leistungen, die an einen anderen Unternehmer erbracht werden. Sofern der Leistungsempfänger jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird dieser voraussichtlich auf eine korrigierte Rechnung bestehen.

Hinweis:
Um Risiken beim Vorsteuerabzug zu vermeiden, empfehlen wir den Unternehmen (insbesondere in den Übergangszeiträumen) verstärkte Eingangsrechnungskontrollen vorzunehmen

Fazit

Aufgrund der mannigfaltigen Auswirkungen der zeitlich begrenzten Umsatzsteuersatzänderungen sollte die Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen Ihres Unternehmens intensiviert werden, um notwendige Anpassungen vollständig und zeitnah erfassen zu können.

Dies kann am besten durch einen gemeinsamen Umsetzungsplan, der durch Mitarbeiter aus unterschiedlichen Abteilungen begleitet wird, erfolgen.

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Karin Korte

    Dipl.-Kff.
    Karin Korte

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

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    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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