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Offenlegungsfrist von Jahresab­schlüssen 2022 faktisch verlängert

Veröffentlicht: 2. Januar 2024
Von: Sebastian Brinkmann, Johanna Lenz, Jörn Linkermann, Natalia Joanna Duda

Bis spätestens zum 31.12.2023 waren die Jahres- sowie Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaftsformen mit Bilanzstichtag 31.12.2022 an das Unternehmensregister zur Offenlegung / Hinterlegung zu übermitteln.

 

Das Bundesamt für Justiz hat nun wie im Vorjahr mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2022 vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.

Sollte eine Offenlegung auch nach dem 2. April 2024 nicht erfolgt sein, wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet. Eine Verfahrensgebühr von rund EUR 100,00 wird festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt. Erst mit Ablauf dieser Frist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.

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