Dipl.-Kfm.
Jörn Linkermann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
linkermann@stueckmann.de
+49 521 2993327
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Assistenz
Für mich als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist es immer wieder spannend, mich tagtäglich mit den vielseitigen Themen und Fragestellungen unserer Mandanten zu beschäftigen. Die gewissenhafte und in hohem Maße eigenverantwortliche Betreuung unserer Mandate und die Zusammenarbeit mit unseren Mandanten machen für mich den Reiz meines Berufes aus. Dabei müssen zwar häufig enge Terminvorgaben eingehalten und intensive Arbeitsstunden geleistet werden, dafür entschädigen jedoch bei Gelingen das Ergebnis und die Zufriedenheit. Darüber hinaus darf ich bei Stückmann auf allen Ebenen mit professionellen, loyalen und großartigen Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten, die ihren Aufgaben mit genauso viel Freude und Energie nachgehen wie ich.
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Durchführung von Jahres- und Konzernabschlussprüfungen
- Prüfungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften
- Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen
- Steuerliche Beratung mittelständischer Unternehmen
- Nachhaltigkeit
Vita:
- Jahrgang 1981
- Seit 2006 bei HLB Stückmann
- Partner seit 2021
Update: Prüfung nach dem Verpackungsgesetz in Deutschland
In- und ausländische Unternehmen unterliegen in Deutschland der Lizensierungspflicht bei einem dualen System, sofern sie Verpackungen in Umlauf bringen.
Meldepflichten aus den Preisbremsen beachten: Meldung im TAM- Portal bis zum 30. Juni 2024 einzureichen
Die im Rahmen der Energiepreisbremsen vorgesehene Transparenzmeldung ist grundsätzlich bis zum 30. Juni 2024 im TAM-Portal einzureichen. Die FAQ der Übertragungsnetzbetreiber hierzu wurde nun veröffentlicht.
Änderung zum 1. Januar 2024: Entlastungen von der Stromsteuer (§ 9b StromStG) erhöhen sich deutlich – aber nur für manche Unternehmen!
Wichtige Neuerungen im Stromsteuergesetz! - Klicken Sie hier, um zu erfahren, was sich an den Anträgen nach § 9b StromStG ändert.
Offenlegungsfrist von Jahresabschlüssen 2022 faktisch verlängert
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet für Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2022 Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegungen nicht vor dem 2. April 2024 ein.
Das Strompreispaket der Bundesregierung bringt deutliche Entlastungen bei den Stromkosten mit sich!
Neben der Verlängerung der Preisbremsen sieht das sogenannte Strompreispaket weitere Vergünstigungen für Strom vor.
Verlängerung der Energiepreisbremsen
Die Verlängerung der Preisbremsen ist nun auch im Bundestag beschlossen worden. Dabei ist es noch zu wesentlichen Änderungen gekommen. Es bleiben aber wichtige Fragen offen!
Energiepreisbremsen: Weitere Nachbesserung in Kraft getreten
Erneut musste der Gesetzgeber bei den Energiepreisbremsen nachbessern. Neben Klarstellungen gibt es auch materielle Änderungen, die bei Betroffenen zu einer stärken Entlastung als bisher führen können – wieder mal mit einem Antrag, der kurzfristig gestellt werden muss.
Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Meldepflicht bis zum 31. Juli 2023 bei Bezug von Strom-/ Gas-/ Wärme-Preisbremsen beachten!
Bei Bezug von Entlastungen von mehr als EUR 2,0 Mio aus den Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen muss bis zum 31. Juli 2023 der Meldepflicht im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltungspflicht gefolgt werden. Andernfalls können mitunter empfindliche Strafen drohen.
Meldepflichten bis zum 31. Juli 2023 bei reduzierten Umlagen (insbesondere EEG, Offshore und KWKG) im Jahr 2022 beachten.
Wer von reduzierten Umlagen in Höhe von mehr als EUR 100.000,00 (EEG, Offshore und KWKG) im Jahr 2022 profitiert hat, muss sich beeilen! Bereits am 31. Juli 2023 läuft die Meldefrist ab.
Strompreisbremse – Prüfung der Übererlösabschöpfung
Sofern Unternehmen Strom erzeugen (z.B. auch mit PV-Anlagen, Windkrafträdern) unterliegen Sie für die Zeit vom 1.12.2022 bis mindestens 30. Juni 2023 der Überschusserlösabschöpfung. Sie müssen dabei nicht nur die entsprechenden Daten melden, sondern diese auch prüfen lassen.
Härtefallregelungen für Privathaushalte mit Öl- und Holzheizungen
Ihr Privathaushalt bezieht nicht leitungsgebundene Energieträger (z.B. Heizöl oder Briketts) und hatte im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen? Zur finanziellen Unterstützung können Ihnen 80 Prozent der über diese Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten erstattet werden.
Aktualisierung der gemeinsamen Grundsätze der Übertragungsnetzbetreiber für das Messen und Schätzen von Strommengen
Die aktuelle Version des Grundverständnisses der Übertragungsnetzbetreiber vom 29. Mai 2023 wurde an das Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) angepasst.
Aktualisierter Leitfaden für Anträge zur Entlastung vom nationalen CO2-Preis von der DEHSt bereitgestellt
Auch in diesem Jahr können bestimmte Unternehmen einen Antrag auf Entlastung vom nationalen CO2-Preis für das abgelaufene Jahr stellen. Die Bewilligungsbehörde (DEHSt) hat nun einen aktualisierten Leitfaden bereitgestellt.
Bundestag beschließt Änderungen für Strom- und Gaspreisbremse
Änderungsgesetz zu Strom-PBG und EWPBG bewirkt Fristverlängerungen und sieht Änderungen für Prüfbehörde vor.
Neue Verordnung sieht absolute Begrenzung der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme je Kilowattstunde vor.
Die sogenannte Differenzbetragsanpassungsverordnung (kurz: DBAV) ist in Kraft getreten und begrenzt den Entlastungspreis für Strom, Gas und Wärme.
NRW Wirtschaftsministerium startet Härtefallhilfen für Energiemehrkosten bei KMU
Mit der Härtefallhilfe unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen energieintensive kleine und mittlere Unternehmen in Fällen, in denen die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen des Bundes nicht ausreichen.
Energiekostendämpfungsprogramm – Antragsfrist endet bereits am 31. August 2022
Das am 15. Juli 2022 veröffentlichte Verfahren für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ermöglicht temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen in besonders betroffenen Branchen für den Zeitraum Februar bis September 2022.
Offenlegungsfrist von Jahresabschlüssen 2021 faktisch verlängert
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet für Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2021 Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegungen nicht vor dem 11. April 2023 ein.
Außerordentliche Wirtschaftshilfen – Schlussabrechnungen sind bis zum 30. Juni 2023 vorzunehmen
Die notwendigen Schlussabrechnungen für die zahlreichen außerordentlichen Wirtschaftshilfen seitens der Bundesregierung in den vergangenen zwei Jahren sind inzwischen im Portal der Bewilligungsstellen möglich. Dabei ist das Paket I für die Überbrückungshilfen I – III sowie die November-/Dezemberhilfen zunächst freigeschaltet. Paket II enthält zu einem späteren Zeitpunkt die Endabrechnung der Überbrückungshilfen III Plus und IV. Die Frist für sämtliche Schlussabrechnungen wurde inzwischen auf den 30. Juni 2023 verlängert. Für die Abrechnung erhaltener Neustarthilfen gelten jeweils individuelle Fristen.
Update: Corona Überbrückungshilfe IV sowie Neustarthilfe 2022 – Verlängerung Förderzeitraum und Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV
Anträge für Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe III Plus und IV sowie Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) können nur noch bis zum 31.3.2022 (für Juli bis Dezember 2021) bzw. bis zum 30.4.2022 (für Januar bis März 2022) gestellt werden. Da die Bearbeitung der Anträge Zeit benötigt, sollte bald gehandelt werden.Antragstellung zur besonderen Ausgleichsregelung trotz Abschaffung der EEG-Umlage sinnvoll?
Die im Koalitionsvertrag für 2023 vorgesehene Abschaffung der EEG-Umlage soll laut aktueller Diskussion sogar noch schneller umgesetzt werden (Sommer 2022). Sollte aufgrund dieser Entwicklungen auf die Antragstellung nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§ 64 EEG 2021) verzichtet werden oder gibt es doch gute Gründe den Antrag zu stellen?Update: Corona Überbrückungshilfen III Plus und IV sowie Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 – Antragsfristen beachten!
Anträge für Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe III Plus und IV sowie Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) können nur noch bis zum 31.3.2022 (für Juli bis Dezember 2021) bzw. bis zum 30.4.2022 (für Januar bis März 2022) gestellt werden. Da die Bearbeitung der Anträge Zeit benötigt, sollte bald gehandelt werden.Offenlegungsfrist von Jahresabschlüssen 2020 faktisch verlängert
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet für Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2020 Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegungen nicht vor dem 7. März 2022 ein.Was ändert sich durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Unternehmen und welche Kompensationsmöglichkeiten gibt es?
Deutsche Unternehmen werden seit Januar 2021 durch die Einführung des CO2-Preises auf Brennstoffe mit spürbar steigenden Brennstoffkosten belastet. Unternehmen sollten Entlastungen prüfen, denn nur auf Antrag wird eine mögliche Beihilfe gewährt.Update: Corona Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 – Förderung bis zum 31.3.2022
Die Finanzhilfen für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Pandemie von Umsatzrückgängen betroffen sind, wurden bis März 2022 verlängert. Am 2.12.2021 wurden die Einzelheiten bekanntgegeben.Sinkende EEG-Umlage und neuer Ausgleichsmechanismus
Die EEG-Umlage sinkt im Jahr 2022 auf rd. 3,7 Cent pro kWh. Die Schwellenwerte für die Besondere Ausgleichsregelung wurden verringert, sodass mehr Unternehmen eine teilweise Befreiung von der EEG-Umlage erhalten können.Update: Corona Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus – Verlängerung bis zum 31.3.2022
Die Finanzhilfen für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Pandemie von Umsatzrückgängen betroffen sind, werden bis März 2022 verlängert. Das gab Bundeswirtschaftsminister Altmaier am 19.11.2021 bekannt.Update: Corona Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus – Verlängerung bis zum 31.12.2021
Die Finanzhilfen für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Pandemie von Umsatzrückgängen betroffen sind, werden bis Dezember 2021 verlängert. Das gaben das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium am 8.9.2021 bekannt.Corona Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe – Erweiterung Antragsfrist, Förderhöchstbetrag und -zeitraum
Für die Überbrückungshilfe III für November 2020 bis Juni 2021 wurde die Antragsfrist und die maximale Förderung ausgeweitet. Als Überbrückungshilfe III Plus wird die Förderung bis September 2021 verlängert.Corona Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe – Update wegen Eigenkapitalzuschuss, Erhöhung Fixkostenerstattung u.a.
Die Überbrückungshilfe III für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Pandemie von Umsatzrückgängen betroffen sind, wurde mehrfach ausgeweitet: Zuletzt durch die Erhöhung der Fixkostenerstattung, den zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss sowie Verbesserungen für bestimmte Branchen und Start-ups.Update: Corona Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe – Überbrückungshilfe III auch für große Unternehmen
Die Finanzhilfen für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Maßnahmen von temporären Schließungen oder Umsatzrückgängen betroffen sind, wurden erneut ausgeweitet. Die Überbrückungshilfe III wird jetzt auch vom Lockdown betroffenen großen Unternehmen gewährt.Update zu Pflichten nach dem Verpackungsgesetz
In der Steuerbilanz sind besondere steuerliche Wahlrechte zur Optimierung möglicher Verlustrückträge und Verlustvorträge geeignet auszuüben.Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustnachweis möglich
Die Erweiterung des EU-Beihilferahmens eröffnet vielen kleineren Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen die Möglichkeit, die Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020 ohne den Nachweis von Verlusten zu erhalten.CORONA Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe werden erweitert und erhöht
Die Finanzhilfen für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Maßnahmen von temporären Schließungen oder Umsatzrückgängen betroffen sind, werden mit der jetzt aktualisierten Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe erneut ausgeweitet.Außerordentliche Wirtschaftshilfen – November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
Die Finanzhilfen für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Maßnahmen von temporären Schließungen oder Umsatzrückgängen betroffen sind, werden ausgeweitet.Außerordentliche Wirtschaftshilfen – Novemberhilfe, Überbrückungshilfe III + Neustarthilfe
Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Einrichtungen und Vereine, die im Zuge der am 28.10.2020 verabschiedeten Corona-Maßnahmen von der erneuten temporären Schließung betroffen sind.Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase)
Nach Ablauf der 1. Phase zur Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 soll sich in Kürze eine 2. Phase unmittelbar anschließen. Eine Überprüfung der Antragsberechtigung lohnt sich für viele Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige aufgrund der Absenkung der Zugangsbedingungen und der ausgeweiteten Förderung nunmehr erst recht.Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe
Die Corona-Überbrückungshilfe wird in einer zweiten Phase für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Die Voraussetzungen für die Förderung werden gegenüber Phase 1 gelockert. Auch die Fördersätze werden angehoben.Fachgebiete
Steuerberatung
Steuergesetze sind komplex und ändern sich zudem regelmäßig. Wir sind immer auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Vorgaben und kennen dank persönlicher Beratung Ihre unternehmerischen Ziele genau. Auf dieser Basis beraten wir Sie mit unserem bewährten „Blick fürs Ganze“ und machen so für Sie das Beste aus Ihren Steuern.
Wirtschaftsprüfung
Erfolgreiche Geschäftsbeziehungen beruhen auf Vertrauen. Wir nehmen alle vorgeschriebenen Prüfungen in Ihrem Unternehmen gewissenhaft, effizient und vertrauensvoll vor. Dabei orientieren sich unsere Leistungen immer eng an den Zielen, die Sie für Ihr Unternehmen haben.
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