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Einkommensteuer: Keine Kürzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen um pauschale Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten

Veröffentlicht: 28. August 2020

Neue BFH-Entscheidung: Pauschale Geldprämien einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern nicht den Abzug von Krankenkassenbeiträgen bei der Einkommensteuer, sofern dem Versicherten für die Gesundheitsmaßnahme Kosten entstanden sind.

Zahlte eine Krankenkasse ihren Versicherten pauschale Prämien für gesundheitsbewusstes Verhalten, wie z.B. die Mitgliedschaft im Sportverein bzw. Fitnessstudio oder bestimmte Vorsorgeuntersuchungen oder Prophylaxemaßnahmen, wurden die bei der Einkommensteuer abziehbaren Krankenkassenbeiträge bisher generell um diese Prämien gemindert. Nur die Erstattung konkret für eine Maßnahme gezahlter und der Versicherung nachgewiesener Kosten eines Versicherten war steuerlich unbeachtlich.

Dagegen hat der Bundesfinanzhof am 6.5.2020 (X R 16/18) entschieden, dass auch pauschale Geldprämien für Gesundheitsmaßnahmen ohne konkreten Kostennachweis die Einkommensteuer nicht erhöhen. Voraussetzung ist aber, dass dem Versicherten Kosten hierfür entstanden sind (z.B. Mitgliedsbeitrag Fitnessstudio). Daher mindern Prämien für Vorsorgemaßnahmen, die durch den Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind, beispielsweise Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen, oder für Gesundheitsmerkmale wie Körpergewicht oder Nichtraucherstatus auch weiterhin die steuerlich abziehbaren Krankenkassenbeiträge.

Fazit

Fraglich ist, ob auch Bonusprogramme von der Rechtsprechung profitieren, die eine einzige pauschale Prämie für unterschiedliche Gesundheitsmaßnahmen zahlen, bei denen nicht alle Kosten verursacht haben (Bsp. gesunder Body-Mass-Index). Bonusprogramme mit pauschalen Bonuszahlungen für jeweils einzelne Gesundheitsmaßnahmen – wie im Urteilsfall – sind daher wünschenswert.

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  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

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