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„Mit Zuversicht und voller Kraft aus der Krise“ - Bundesregierung beschließt das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Veröffentlicht: 3. Juli 2020
Veröffentlicht:
19. Juni 2020

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist Teil des sog. Konjunkturpakets der Bundesregierung. Es soll der Bekämpfung der Corona-Folgen und der Stärkung der Binnennachfrage dienen. In diesem Zusammenhang wurden Maßnahmen verabschiedet, die sehr schnell greifen sollen, um die geschwächte Kaufkraft zu stärken und die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen zu fördern.

Für Unternehmern sind im Wesentlichen die nachfolgend dargestellten Maßnahmen von Bedeutung:

Senkung der Umsatzsteuersätze

Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1.Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt. Die Senkung der Umsatzsteuersätze ist auf Ebene der Unternehmen mit einem sicherlich nicht unerheblichen Umstellungsaufwand verbunden. Insbesondere sind die IT-Systeme anzupassen und Dauerrechnungen neu auszustellen.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Zur Belebung der Investitionstätigkeit von Unternehmen wird die degressive Abschreibung in Höhe von max. 25% bzw. des 2,5fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, ermöglicht.

Anhebung des Hinzurechnungsfreibetrages (§8 GewStG)

Der Freibetrag für die Hinzurechnungen im Sinne des § 8 GewStG wird ab dem Jahr 2020 auf 200.000 € angehoben, um insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen eine steuerliche Entlastung und damit eine Verbesserung der Liquidität zu erreichen.

Anhebung des Ermäßigungsfaktors gem. §35 EStG

Der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteuer gem. § 35 EStG wird ab dem Jahr 2020 auf das 4,0fache des Gewerbesteuermessbetrages angehoben. Durch die Regelung werden gewerbliche Einkünfte von natürlichen Personen von der Gewerbesteuer entlastet. Aufgrund der in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätze der Kommunen war eine Anhebung angezeigt.

Erhöhung der Grenzen für den Verlustrücktrag in der Einkommensteuer

Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bzw. von 2 Mio. € auf 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Bereits für die Einkommensteuerveranlagung 2019 können die erhöhten Grenzen genutzt werden. Auf Antrag  kann für das Jahr 2019 ein Pauschalansatz von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte für 2019 oder auch ein – anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesener – höherer vorläufigen rücktragsfähiger Verlust angesetzt werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Der vorläufige Verlustrücktrag wird bei der Veranlagung für 2020 überprüft.

Verlängerung von Investitionsfristen

In 2020 endende Fristen für die Verwendung des Investitionsabzugsbetrages nach §7g EStG sowie die Reinvestitionsfrist des §6b EStG werden jeweils um ein Jahr verlängert.

Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage

Die Bemessungsgrundlage für die zum Jahresbeginn eingeführte Forschungszulage wird für den Zeitraum 2020 bis 2025 von 2 Mio. € auf 4 Mio. € angehoben. Die maximale Forschungszulage (25% der Bemessungsgrundlage) wird somit auf 1 Mio. € verdoppelt.

Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission

Für die Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € angehoben.

Weitere steuerliche und verfahrensrechtliche Maßnahmen:

  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 € gewährt.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.000 € angehoben.
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats
  • Verlängerung der Verjährungszeit für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung auf das 2,5fache der gesetzlichen Verjährungsfrist (25 Jahre)
  • Einführung des §375a AO – Möglichkeit des Einziehens gem. §73 StGB von noch nicht erfüllten, jedoch bereits verjährten Steueransprüchen aus Steuerhinterziehungen

Aktualisierung:

Nach dem Bundestag stimmte am 29. Juni auch der Bundesrat in einer Sondersitzung dem umfangreichen Corona-Maßnahmenpaket zu. Der Bundesrat votierte einstimmig für das zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das zum 1. Juli in Kraft tritt.

Wir beraten Sie gerne!

  • irtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Oliver Middendorf

    Dipl.-Kfm.
    Prof. Dr. Oliver Middendorf

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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