Bundesfinanzminister Scholz stellt Sonderzahlungen steuerfrei
Aktualisiert: 15. April 2020 / Veröffentlicht: 6. April 2020
Am Freitag, den 3.4.2020, hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, dass Sonderzahlungen und Sachprämien bis zu 1.500 € im Zusammenhang mit der Corona-Krise steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Diese Sonderleistungen müssen zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Die Bekanntmachung lässt jedoch viele Fragen offen, z.B.:
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage oder Verwaltungsanweisung bleiben die Sonderleistungen steuerfrei?
- Zieht die Sozialversicherung hinsichtlich der Beitragsfreistellung tatsächlich mit?
- Gilt die Regelung für alle Unternehmen oder nur für diese, die von der Corona-Krise unmittelbar betroffen sind?
Vor einer übereilten Gewährung der Sonderleistungen ist daher abzuraten.
Wir halten Sie hinsichtlich der weiteren Entwicklung auf unserer Homepage auf dem Laufenden.
Update vom 09.04.2020:
Das Bundesfinanzministerium hat am 09.04.2020 ein Anwendungsschreiben zur Gewährung von Zuschüssen und Sachbezügen während der Corona-Krise veröffentlicht:
- Die Sonderleistung bis zu 1.500 € pro Jahr kann jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und beitragsfrei gewähren.
- Auf Grund der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 11 EStG tritt Sozialversicherungsfreiheit ein.
Einer Gewährung der Sonderleistungen steht demnach nichts mehr entgegen.