Corona-Sofortmaßnahmen: Pauschalierte Herabsetzung von bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen
Veröffentlicht: 27. April 2020
Viele Gewerbetreibende aber auch Vermieter von Immobilien sind durch die Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise erheblich negativ betroffen. Sofern diese aufgrund der Corona-Krise für das Jahr 2020 mit einem Verlust rechnen müssen, kann ein pauschaler Verlustrücktrag in das Jahr 2019 beantragt werden, um bereits festgesetzte Steuervorauszahlungen (teilweise) erstattet zu bekommen. Durch die Pauschalierung soll die Herabsetzung vereinfacht abgewickelt werden, so dass detaillierte Unterlagen nicht erforderlich sind. Im Einzelfall kann jedoch ein höherer Verlustrücktrag unter Einreichung detaillierter Unterlagen beantragt werden.

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Antragsberechtigt sind einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen (natürliche Personen und z. B. Kapitalgesellschaften), die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Antragsteller müssen unmittelbar und erheblich negativ von der Corona-Krise betroffen sein. Die Betroffenheit wird angenommen, wenn die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 erhebliche Verluste zu erwarten.
Die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfolgt dabei mittels eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 % des Saldos der positiven Gewinneinkünfte sowie der Vermietungseinkünfte, welche Basis für die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 waren. Der Höhe nach ist der pauschale Verlustrücktrag auf EUR 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung auf EUR 2 Mio. begrenzt.
Da bei der späteren Veranlagung für das Jahr 2019 – anders als bei den Steuervorauszahlungen - ein Verlustrücktrag aus 2020 noch nicht berücksichtigt werden kann (hierfür bedarf es der Veranlagung in 2020), wird die sich somit ergebende Steuernachzahlung für 2019 zinslos bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 gestundet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 weiterhin von erheblichen Verlusten für das Jahr 2020 ausgeht.
Fazit
Mit der pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen hat das Bundesfinanzministerium einen weiteren Baustein geschaffen, um von der Corona-Krise erheblich betroffene Steuerpflichtige (weiter) liquiditätsmäßig auf einfache Art und Weise zu entlasten. Betroffene Steuerpflichtige sollten die gegebenen Möglichkeiten nutzen, dabei aber nicht vergessen gut zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen für die pauschalierte Steuerherabsetzung vorliegen.
Wir beraten Sie gerne!
5. Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Die Landesregierung hat mit einem Maßnahmenpaket auf die aktuelle Lage in Nordrhein-Westfalen reagiert: Hierbei werden betroffenen Unternehmen vor allem zwei Angebote zur Verfügung gestellt, welche die Kreditbesicherung verbessern:
- Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen von bis zu Mio. 3,125 Euro können bei der Bürgschaftsbank NRW mit bis zu Mio. 2,5 Euro besichert werden. Durch die Einrichtung einer 72-Stunden-Expressbürgschaft sollen diese Kredite beschleunigt vergeben werden können (bis maximal TEUR 200 Bürgschaftshöchstbetrag).
- Daneben besichert das Landesbürgschaftsprogramm Kredite ab Mio. 2,5 Euro Bürgschaftsbetrag. Dies gilt auch für Großunternehmen.
- Darüber hinaus bietet der sog. Universalkredit der NRW.BANK ebenfalls eine optionale Haftungsfreistellung von 80 %. (äquivalent zur KfW) Die Haftungsfreistellung ist auf solche Unternehmen beschränkt, die aufgrund der Corona-Krise unter Liquiditätsproblemen leiden. Zur Verfahrensbeschleunigung verzichtet die NRW.BANK bei Haftungsfreistellungen von bis zu TEUR 250 auf eine eigene Risikoprüfung. Die den Hausbanken vorliegenden Unterlagen für die Risikoeinschätzung reichen aus. Weiterführende Plan- und Liquiditätsrechnungen sowie eine Bilanzauswertung für 2019 sind in diesem Rahmen nicht erforderlich.
- Laufzeitvarianten:
- endfällige Darlehen mit 2 und 4 Jahren Laufzeit
- Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 3 bis 5 Jahren (optional mit 1 bis 2 tilgungsfreien Jahren)
4. KfW Schnellkredit für den Mittelstand
- Die Bundesregierung reagiert auf den größer werdenden Druck der mittelständischen Betriebe und schafft mit Billigung der europäischen Kommission den KfW-Schnellkredit mit 100%iger Absicherung von Seiten des Bundes.
- Förderungsvoraussetzungen:
Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, welche seit Januar 2019 am Markt sind. Die Förderung gilt für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel). Zudem muss im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre oder kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen nicht seit 2017 am Markt ist, ein Gewinn erwirtschaftet worden sein. - Kreditbeträge:
- Max. TEUR 500 bei Unternehmensgruppen mit bis zu 50 Mitarbeitern
- Max. TEUR 800 für Unternehmensgruppen mit 50 bis 249 Mitarbeitern
- Einschränkung: maximale Kreditfinanzierung in Höhe von 25% des Umsatzes 2019
- Kreditprüfung:
Es erfolgt weder durch die Hausbank noch durch die KfW eine Risikoprüfung. Die KfW übernimmt 100% des Risikos. Dadurch erhöht sich die Chance einer Kreditzusage deutlich. - Unterlagen:
Je nach Markteintritt des Unternehmens werden die Jahresabschlüsse 2017, 2018 sowie 2019 benötigt. - Sicherheiten:
Es müssen keine Sicherheiten gestellt werden. - Laufzeit:
Der KfW Schnellkredit hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Optional: 2 tilgungsfreie Jahre zu Kreditbeginn. - Zinssatz:
Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird final bei Zusage festgelegt. - Sonstiges:
Der Kreditbetrag kann nur in einer Summe abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt ein Monat nach Kreditzusage. Zudem darf während der Kreditlaufzeit weder ein Gewinn noch eine Dividende ausgeschüttet werden. Davon ausgenommen sind marktübliche Ausschüttungen sowie Entnahmen für Geschäftsinhaber (natürliche Personen). - Wichtig:
Die Beantragung bei Ihrer Hausbank ist ab dem 15.04.2020 möglich. Ein Wechsel vom KfW Sonderprogramm ist ausgeschlossen. Zudem können Sie bei Zusage bis zum 31.12.2020 keine weiteren KfW-Kredite beantragen. Daneben ist eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sowie Programmen der Bürgschaftsbanken ausgeschlossen. - Weiterführend:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/
3. KfW Sonderprogramm – Konsortialfinanzierungen ab Mio. 25 Euro
- Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen
- Die KfW übernimmt hierbei 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung
- Der KfW Risikoanteil beträgt mindestens Mio. 25 Euro und ist begrenzt auf:
- 25% des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate
- Weiterführend:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/Direktbeteiligung-f%C3%BCr-Konsortialfinanzierung-(855)/
2. KfW-Fördermittel
Der KfW- Unternehmerkredit
- Förderungsvoraussetzungen:
Der KfW Unternehmerkredit fördert in- und ausländische Unternehmen sowie Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt agieren. Zudem werden Tochtergesellschaften und Joint Ventures mit maßgeblicher Beteiligung im Ausland gefördert. Der (Unternehmens-) Gruppen-Jahresumsatz darf Mrd. 2 Euro nicht überschreiten. Es werden Notwendigkeiten der unternehmerischen Tätigkeiten gefördert, u.a. Investitionen, Betriebsmittel oder Warenlager. - Kreditbeträge:
Der Kredithöchstbetrag liegt bei Mrd. 1 Euro pro Unternehmensgruppe. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf:- 25 % des Umsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten in 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über Mio. 25 Euro.
- bis zu 100% Ihrer Investitionskosten und Betriebsmittel.
- Kreditprüfung:
- Kreditbeträge bis Mio. 3 Euro: Die Kreditprüfung der Hausbank des Antragstellers wird von der KfW ohne weitere, eigene Prüfungshandlungen übernommen.
- Kreditbeträge zwischen Mio. 3 und Mio. 10 Euro: Neben der Risikoprüfung der Hausbank prüft die KfW in einem sog. Fast Track Verfahren innerhalb von 5 Tagen.
- Laufzeit:
- Für Investitionen: bis zu 5 Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr
- Für Betriebsmittel: bis zu 2 Jahre bei Tilgung in einer Summe am Laufzeitende oder bis zu 5 Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr
- Zinssatz:
- Liegt zwischen 1,0 %und 2,12 %. Dies ist abhängig von Bereitstellung der Sicherheiten und der Größe des Unternehmens. Für Kredite zur Finanzierung von Betriebsmitteln gilt eine Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
- Haftungsfreistellung:
- Die mit zu beantragende Haftungsfreistellung (der Hausbank) beträgt je nach Programm zwischen 80 % für große Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als Mio. 50 Euro Umsatz oder mehr als Mio. 43 Euro Bilanzsumme) und 90% für kleinere und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter, weniger als Mio. 50 Euro Umsatz)
- Weiterführend:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/
- Förderungsvoraussetzungen: