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Corona-Sofortmaßnahmen: Pauschalierte Herabsetzung von bereits für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen

Veröffentlicht: 27. April 2020

Viele Gewerbetreibende aber auch Vermieter von Immobilien sind durch die Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise erheblich negativ betroffen. Sofern diese aufgrund der Corona-Krise für das Jahr 2020 mit einem Verlust rechnen müssen, kann ein pauschaler Verlustrücktrag in das Jahr 2019 beantragt werden, um bereits festgesetzte Steuervorauszahlungen (teilweise) erstattet zu bekommen. Durch die Pauschalierung soll die Herabsetzung vereinfacht abgewickelt werden, so dass detaillierte Unterlagen nicht erforderlich sind. Im Einzelfall kann jedoch ein höherer Verlustrücktrag unter Einreichung detaillierter Unterlagen beantragt werden.

Antragsberechtigt sind einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen (natürliche Personen und z. B. Kapitalgesellschaften), die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Antragsteller müssen unmittelbar und erheblich negativ von der Corona-Krise betroffen sein. Die Betroffenheit wird angenommen, wenn die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 erhebliche Verluste zu erwarten.

Die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfolgt dabei mittels eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 % des Saldos der positiven Gewinneinkünfte sowie der Vermietungseinkünfte, welche Basis für die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 waren. Der Höhe nach ist der pauschale Verlustrücktrag auf EUR 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung auf EUR 2 Mio. begrenzt.

Da bei der späteren Veranlagung für das Jahr 2019 – anders als bei den Steuervorauszahlungen - ein Verlustrücktrag aus 2020 noch nicht berücksichtigt werden kann (hierfür bedarf es der Veranlagung in 2020), wird die sich somit ergebende Steuernachzahlung für 2019 zinslos bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 gestundet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 weiterhin von erheblichen Verlusten für das Jahr 2020 ausgeht.

Fazit

Mit der pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen hat das Bundesfinanzministerium einen weiteren Baustein geschaffen, um von der Corona-Krise erheblich betroffene Steuerpflichtige (weiter) liquiditätsmäßig auf einfache Art und Weise zu entlasten. Betroffene Steuerpflichtige sollten die gegebenen Möglichkeiten nutzen, dabei aber nicht vergessen gut zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen für die pauschalierte Steuerherabsetzung vorliegen.

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  • irtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Oliver Middendorf

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Cathlen Brügge

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