alle Mitarbeiter

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Florian Dotzki, M. Sc.

Fachmitarbeiter Steuern

dotzki@stueckmann.de
+49 521 2993188

28. Februar 2023

Gewerbesteuerliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen an einen Gesellschafter oder Genossen

Der Bundesfinanzhof hat am 29.6.2022 erneut entschieden, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Begünstigungen sehr eng auszulegen sind. So führt die Überlassung von Gewerberäumen an einen Gesellschafter oder einen Genossen mit einer geringfügigen Beteiligung bereits zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung.

 
21. September 2022

Solaranlagen und Immobilien – Steuerliche Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Private Vermieter und Eigenheimbesitzer, die durch Solaranlagen auf ihren Gebäuden die Energiewende aktiv unterstützen wollten, scheiterten in der Praxis bisher häufig an den damit verbundenen steuerlichen Pflichten und Folgen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 beabsichtigt der Gesetzgeber jetzt deutliche Erleichterungen.

 
01. Juli 2022

Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften – Neuer Ländererlass zur Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge

Gewerbliche Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen Mieterträge ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Die grds. strengen Voraussetzungen für diese gewerbesteuerliche Begünstigung sind durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) erleichtert worden. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt zu Zweifelsfragen der Neuregelungen geäußert.

 
21. März 2022

Keine Gefährdung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen durch Formwechsel

Eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 2021 hat klargestellt, dass allein durch den Formwechsel die Gewerbesteuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilienunternehmen nicht gefährdet wird.

 
02. Februar 2022

Keine erweiterte Grundstückskürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums

Die erweiterte Grundstückskürzung wird auf Antrag gewährt, bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz („privilegierte Haupttätigkeit“) oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzten oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des WEG, errichten und veräußern („erlaubte Nebentätigkeiten“).