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Aktuelle Informationen zum nationalen CO2-Preis und Entlastungsanträgen

Veröffentlicht: 3. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2021 werden bestimmte Brennstoffe (u.a. Erdgas, Benzin und Diesel) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz: BEHG) mit einem nationalen CO2-Preis belastet. Ziel des Gesetzes ist es, nachhaltige Anreize zu Energieeinsparungen zu schaffen. Auch wenn vor dem Hintergrund der aktuellen Preisentwicklung eine zusätzliche Belastung diskussionswürdig erscheint, so hält die Bundesregierung unverändert am CO2-Preis fest. Nachfolgende aktuelle Entwicklungen gilt es zu beachten:

Änderung des BEHG

Ein zentrales Element des BEHG ist der jährlich steigende CO2-Preis. Dieser Preispfad sah auch für das Jahr 2023 einen Preisanstieg von EUR 30 auf EUR 35 pro Tonne CO2 vor. Durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des BEHG“ vom 9. November 2022 wurde der Preisanstieg für das Jahr 2023 ausgesetzt und der Preispfad um ein Jahr verschoben. Da der CO2-Preis in 2023 identisch zu 2022 ist, sollten Sie daher ihre Brennstoffrechnungen in diesem Detail vorsorglich prüfen.

Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen

Für brennstoffkostenintensive Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (kurz: BECV) beantragt werden (Antragsvoraussetzungen).

Die BECV fordert von Unternehmen, spätestens ab dem 1. Januar 2023 als Gegenleistung für die Gewährung von Beihilfen, dass ein Energie- oder alternativ ein Umweltmanagementsystem betrieben wird. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der BECV zudem an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen durch das antragstellende Unternehmen gebunden. Diese Gegenleistungen sind als materielle Voraussetzung von Unternehmen bei der Antragstellung zudem nachzuweisen.

Die zuständige Bewilligungsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle („DEHSt“) hat in einem gesonderten Leitfaden (Stand 22. Dezember 2022) nun zu Detailfragen Stellung genommen (DEHSt: BECV).

Die BECV nimmt für das Konzept der Gegenleistungen in gewisser Weise eine Vorreiterrolle ein. Auch für Anträge nach der Strompreiskompensation (ebenso bei der DEHSt zu beantragen) und der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, die jetzt im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt ist, sind ökologische Gegenleistungen vorgesehen.

Bewegung auf europäischer Ebene

Wie in einer aktuellen Pressemitteilung des europäischen Parlaments zu lesen ist, sollen Emissionen aus dem Gebäude- und Straßenverkehrssektor auf europäischer Ebene ab 2027 mit einem EU-weiten CO2-Preis belastet werden. Hierdurch würde der nationale CO2-Preis nach dem BEHG insofern obsolet.

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