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Was ändert sich durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Unternehmen und welche Kompensations­möglich­keiten gibt es?

Veröffentlicht: 5. Januar 2022

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat die Bundesregierung seit Januar 2021 einen (nationalen) CO2-Preis für die Bereiche Wärme und Verkehr eingeführt, welcher in den Folgejahren immer weiter ansteigt. Damit steigende Brennstoffkosten die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen nicht gefährden, bietet insbesondere die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine Kompensationsmöglichkeit. Wer die Begünstigung in Anspruch nehmen kann und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, haben wir nachfolgend zusammengestellt:

Welche Konsequenzen ergeben sich durch die Einführung des CO2-Preises auf Brennstoffe durch das BEHG?

Für die Sektoren Wärmeerzeugung und Verkehr genutzte Brennstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas) werden seit dem 1.1.2021 durch das BEHG deutlich teurer (ab 2023 folgen Braun- und Steinkohle). Die sogenannten Inverkehrbringer müssen CO2-Zertifikate erwerben und geben Ihre Mehrkosten an die Endkunden weiter. Durch diese indirekte Belastung ist für den Verbraucher nicht unmittelbar ersichtlich, dass er vom BEHG betroffen ist.

Welche Entlastungen können Unternehmen erhalten?

Das BEHG sieht gegenwärtig drei Entlastungsmöglichkeiten vor:

  1. Härtefallantrag: Unternehmen mit Brennstoffkosten die mehr als 20 % Ihrer betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder bei denen der Anteil der Zusatzkosten mehr als 20 % der Bruttowertschöpfung ausmacht (atypische Fälle).
  2. Antrag zur Vermeidung einer Doppelbelastung, da bereits am europäischen Emissionshandel direkt teilgenommen wird.
  3. Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen und „Carbon-Leakage“: Um zu vermeiden, dass in Deutschland ansässige Unternehmen durch die höheren Kosten Wettbewerbsnachteile erleiden und gegebenenfalls in Länder ohne entsprechende Klimaschutzbestimmungen abwandern (sogenanntes Carbon-Leakage) besteht nach der Rechtsverordnung „BECV“ für besonders betroffene Branchen ein Kompensationsmechanismus. Hier werden die Zusatzkosten durch den CO2-Preis – zunächst nach Branchenzugehörigkeit – bis zu 95 % kompensiert. Es besteht jedoch ein Selbstbehalt.

Welche Unternehmen können von der Kompensationsmöglichkeit der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) profitieren?

Im Kern sieht die Rechtsverordnung vier Voraussetzungen vor:

  1. Antragstellung: Der vollständige und elektronische Antrag für das Jahr 2021 ist bis zur Ausschlussfrist 30. Juni 2022 einzureichen.
  2. Das Unternehmen muss einem beihilfeberechtigten Sektor angehören, welcher nach der WZ 2008-Klasse zu bestimmen ist (u.a. Herstellung von Kunststoffen in Primärformen, Blankstahl, Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten, Zucker). Anerkennungsverfahren von bisher nicht berücksichtigten weiteren Sektoren sind zudem vorgesehen.
  3. „Quid pro Quo“-Grundsatz: ab 2023 sind für die gewährten Beihilfen Gegenleistungen durch das Unternehmen zu erbringen (Energiemanagementsystem, Klimaschutzmaßnahmen, Nachweisführung)
  4. Für die tatsachenbezogenen Angaben des Antrags ist die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer vorgesehen. Dieser muss sein Prüfungsergebnis in einem Prüfvermerk dokumentieren. Der Prüfvermerk ist dem Antrag beizufügen.

Fazit

Besonders betroffene Unternehmen können steigende Brennstoffkosten durch die seit 2021 neu eingeführte CO2-Bepreisung auf Antrag reduzieren. Der Erstantrag ist bis zum 30.06.2022 einzureichen. Bereits jetzt sollten die Antragsvoraussetzungen geprüft werden.

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  • Steuerberater Dipl.-Kfm. Sebastian Brinkmann

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