News Internationale Steuerberatung
Aktualisierte Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023
Veröffentlicht: 12. Juli 2023
Von:
Marcus Kunert,
Florian Weeg,
Erik Niermann
Die Gliederung der vorherigen Fassung wurde sowohl strukturell als auch inhaltlich zu wesentlichen Teilen beibehalten. Neu aufgenommen wurden insbesondere Ausführungen bezüglich Funktionsverlagerungen und betreffend die Umsetzung der neueren BFH-Rechtsprechung zu Finanzierungsbeziehungen im Konzern. Darüber hinaus enthält die aktualisierte Verwaltungsanweisung nun Ausführungen zu der Preisanpassungsklausel nach § 1a AStG.
In den folgenden Abschnitten werden die wesentlichen praxisrelevanten Auswirkungen der VWG Verrechnungspreise 2023 skizziert.
Funktionsverlagerung
Zu steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Funktionsverlagerungen, welche den Zeitraum nach dem 31.12.2021 betreffen, ersetzen die neuen VWG Verrechnungspreise 2023 die bis dahin geltenden VWG Funktionsverlagerung 2010.
Die hierbei wohl wesentlichste Praxisauswirkung stellt die ersatzlose Streichung der Bagatellgrenze in Fällen der Funktionsverdoppelung dar. Nach den bislang geltenden VWG Funktionsverlagerung 2010 führten geringfügige Einschränkungen beim verlagernden Unternehmen von jährlich weniger als 1 Mio. Euro bisher nicht zu einer Funktionsverlagerungsbesteuerung. Die Streichung führt im Ergebnis zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtslage.
Darüber hinaus erkennt die Finanzverwaltung nunmehr zwar im Grundsatz an, dass Personalentsendungen keine Funktionsverlagerung darstellen. Problematisch ist jedoch die Rückausnahme, dass – sofern der entsandte Mitarbeiter seine bisherige Tätigkeit in Ausland weiterhin ausübt –der Tatbestand einer Funktionsverlagerung dennoch erfüllt werden könne. Da gerade dies in der Praxis jedoch oftmals den Grund für Entsendungen darstellt, sind entsprechende Ausführungen in den VWG Verrechnungspreise 2023 als problematisch einzustufen.
Konzernfinanzierung
In Bezug auf die Finanzierungsbeziehungen wird die jüngste BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen auf Konzerndarlehen (Rechtssachen I R 4/17 und I R 15/21) in die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 übernommen.
Der bisher postulierte Vorrang der Kostenaufschlagsmethode gegenüber der Preisvergleichsmethode wird relativiert bzw. auf wenige Einzelfälle begrenzt. Relevanz besitzt die Frage nach der Verrechnungspreismethodik insbesondere in Konzernfällen, in denen die darlehensgewährende Finanzierungsgesellschaft und die risikoübernehmende Konzerngesellschaft unterschiedliche Rechtsträger sind. Zu prüfen sei nach den VWG Verrechnungspreise 2023, ob die Risikoübernahme möglicherweise eine weitere Transaktion darstellt, die gesondert zu vergüten wäre.
Positiv hervorzuheben ist die Tatsache, dass nunmehr sowohl die Besicherung wie auch die Nichtbesicherung von Darlehen als grundsätzlich fremdüblich anerkannt werden kann, wobei der Zinssatz eines unbesicherten Darlehens hierbei eine Risikokompensation enthalten kann. Realistisch bestehende Handlungsalternativen sollen bei Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Nichtbesicherung Berücksichtigung finden.
Fazit
Mit Veröffentlichung der neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung nun auch ausdrücklich unbesicherte Darlehen im Konzern als fremdüblich anerkennt – logischerweise unter Berücksichtigung einer entsprechenden Risikokompensation in Form eines höheren Zinssatzes.
Demgegenüber ist im Bereich der Funktionsverlagerungen der Wegfall der Bagatellgrenze und die restriktive Auslegung bei Personalentsendungen als Verschärfung der Rechtslage zu sehen. Entsprechende Fallkonstellationen dürften mit Blick auf die Zukunft eine besonders sorgfältige Planung erfordern und mit Blick auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume insbesondere in Betriebsprüfungen zu einer Vielzahl von Aufgriffen und Diskussionen führen.
Dipl.-Kfm. Marcus Kunert
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Partner
Florian Weeg, M.Sc.
Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für internationales Steuerrecht
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich: