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Strompreisbremse – Prüfung der Übererlösabschöpfung

Veröffentlicht: 14. Juni 2023
Von: Sebastian Brinkmann, Jörn Linkermann

Das Institut der Wirtschaftsprüfer („IDW“) hat einen Prüfungshinweis zur Prüfung von Angaben über die Berechnung von Überschusserlösen sowie des Abschöpfungsbetrags beim Einsatz von Absicherungsgeschäften veröffentlicht. Worum es genau geht, erläutern wir nachfolgend:

 

Nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) werden Überschusserlöse abgeschöpft, die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, wie beispielsweise von PV-Anlagen, Windparks, Atomkraftwerken oder Braunkohlekraftwerken, aufgrund der deutlich „gestiegenen“ Strompreise erzielt haben. Diese Regelung ist als Gegenfinanzierungsmaßnahme zu den Strompreisentlastungen für die Letztverbraucher vom Gesetzgeber eingeführt worden.

Sofern ein Betreiber den Strom jedoch bereits vor dem 1. November 2022 auf Termin verkauft (Absicherungsgeschäft) und daher nicht so hohe Erlöse erziel hat, wie typisiert im Gesetz vermutet, darf der Betreiber die Überschusserlöse um die Ergebnisse aus Absicherungsgeschäften korrigieren.

Zu diesem Zweck hat der Betreiber bestimmte Angaben nach Anlage 4 zu § 17 Nr. 1 StromPBG (Methodik der Aufstellung, Abgrenzungen von Strommengen, Ergebnis von Absicherungsgeschäften etc.) dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Aufstellung dieser Angaben ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Das IDW hat hierzu Anfang Juni einen Prüfungshinweis veröffentlicht, der auch ein Muster für die vom Betreiber zu machenden Angaben zu den Absicherungsgeschäften enthält.

Fazit

Betroffene Unternehmen sollten kurzfristig mit einem Wirtschaftsprüfer Kontakt aufnehmen, da die Frist zur Einreichung der ersten (geprüften) Meldung für den Abrechnungszeitraum (1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023) am 31. Juli 2023 endet.

Dipl.-Kfm. Jörn Linkermann

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 521 2993327

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