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Energiepreis­bremsen: Weitere Nach­besserung in Kraft getreten

Veröffentlicht: 11. August 2023
Von: Sebastian Brinkmann, Jörn Linkermann

Die gesetzlichen Grundlagen der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme wurden erneut überarbeitet. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Änderungen vor, die neben Klarstellungen jedoch auch materielle Änderungen mit sich bringen:

 

Neue Härtefallregelung

Für Letztverbraucher, die aufgrund der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe im Ahrtal in einem Zeitraum im Jahr 2021 atypisch niedrige Verbräuche hatten, wurde ein zusätzlicher Entlastungsbetrag eingeführt. Dieser Betrag gilt vor allem für große Entnahmestellen, die eine Verringerung des Verbrauchs von Erdgas, Wärme oder Strom von mindestens 40% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 nachweisen können und im Unternehmensverbund Entlastungen unterhalb der absoluten Höchstgrenze von EUR 2,0 Mio erhalten. Der Antrag auf diesen Entlastungsbetrag kann zwischen dem 1. September und dem 30. September 2023 bei der (noch einzurichtenden) Prüfbehörde gestellt werden.

Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Erdgas

Für Erdgas-Letztverbraucher mit einer Entlastungssumme von über EUR 2,0 Mio gibt es jetzt eine Klarstellung im Gesetz: Bisher konnten diese keine Entlastung für Entnahmestellen enthalten, wenn die Erdgasmengen der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienten. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr, wenn das bezogene Erdgas für den Betrieb einer KWK-Anlage dient und das Erdgas nicht ausschließlich für kommerziellen Betrieb dieser Anlage verwendet wird.

Weitere Änderungen

Die Definition "großer" Entnahmestellen wurde für Gas- bzw. Wärmeverbräuche geändert, wodurch nun auch Standardlastprofil-Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 GWh als "groß" gelten.

In der Strompreisbremse wurde die Möglichkeit geschaffen, eine angepasste Jahresverbrauchsprognose für den verbleibenden Entlastungszeitraum für Netzentnahmestellen (nur SLP) mit einer Stromverbrauchssteigerung infolge von neu in Betrieb genommenen Wärmepumpen oder Elektrofahrzeug-Ladeeinrichtungen zu Grunde zu legen, so dass auch hier von der Preisbremse profitiert werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber die Neuschaffung seinem Netzbetreiber mitgeteilt hat.

Die Frist für KWK-Anlagenbetreiber zur Meldung der eingesetzten Erdgasmengen die zur Erzeugung von Strom / Wärme zugunsten Dritter eingesetzt wird (Drittmengenmeldung), wurde verlängert (nachträgliche Fristverschiebung vom 1. März 2023 auf den 31. Mai 2023). Auch sind die Rechtsfolgen bei versäumter Meldung abgemildert worden (bisher vollständiger Wegfall der Begünstigung). Neben der Möglichkeit rückwirkende Korrekturmeldungen abzugeben, können bisher vollständige Fristversäumnisse nun zumindest für die verbleibenden Monate der Preisbremsen geheilt werden.
Beide Preisbremsengesetze sehen nun vor, dass Letztverbraucher die Feststellung der einschlägigen Höchstgrenzen sowohl für sich als auch für verbundene Unternehmen beantragen können.

Verschärfend werden Lieferanten jetzt verpflichtet der Prüfbehörde Verdachtsfälle mitzuteilen, in denen der Letztverbraucher die ihm zustehenden Entlastungsbeträge möglicherweise überschritten hat. Die Prüfbehörde Ihrerseits kann nun ebenfalls im Verdachtsfall Ermittlungen einleiten und erhält entsprechende Auskunftsbefugnisse.

Fazit

Der Gesetzgeber hat mit etwas mehr als einem halben Jahr seit Einführung der Preisbremsen-Gesetze wichtige Klarstellungen vorgenommen und viel geforderte Härtefallregelungen umgesetzt. Auch wenn die Preisbremsen zunächst nur bis zum Jahresende gelten und über eine im Gesetz bereits vorgesehene Verlängerungsoption noch nicht entschieden wurde, darf man von weiteren Nachschärfungen ausgehen.

Dipl.-Kfm. Jörn Linkermann

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 521 2993327

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