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Arbeitsplatzerhaltungs­pflicht: Meldepflicht bis zum 31. Juli 2023 bei Bezug von Strom-/ Gas-/ Wärme-Preisbremsen beachten!

Veröffentlicht: 31. Juli 2023
Von: Sebastian Brinkmann, Jörn Linkermann

Die gesetzlichen Regelungen zu den Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen sehen bei Fördersummen von über EUR 2,0 Mio vor, dass Unternehmen einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht unterliegen. Hierüber ist bis zum 31. Juli 2023 eine Meldung bei der Prüfbehörde einzureichen. Und obwohl wenn es diese Prüfbehörde aktuell überhaupt noch nicht gibt, müssen betroffene Unternehmen handeln:

 

Meldepflichtig im Sinne der Preisbremsen sind Nachweise in Form von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie die Erklärung zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Die Meldung ist bei der zuständigen Meldebehörde bis zum 31. Juli 2023 abzugeben. Problematisch ist hier, dass die Prüfbehörde wohl erst nach Fristablauf im September 2023 eingerichtet wird.

Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat jedoch als - sehr versteckte -  „Zwischenlösung" eine besondere Mailadresse eingerichtet. Diese ist unter den „Weiteren Informationen“ auf der Website des BMWK verlinkt.

Auch wenn es sich hierbei um eine provisorische Lösung handelt ist trotzdem zu empfehlen die Meldung auf diesem Weg zeitnah zu tätigen, denn bei einer fehlenden Meldung können empfindliche Sanktionen (Rückforderungen aus den Preisbremsen etc.) drohen.

Fazit

Auch wenn es an einer offiziell eingerichteten Prüfbehörde nach wie vor mangelt, sollte eine Meldung zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht ersatzweise per Mail abgegeben werden. Sobald die Prüfbehörde eingerichtet ist, empfiehlt sich auch an diese eine erneute Meldung, um Sanktionen zu entgehen.

Dipl.-Kfm. Jörn Linkermann

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 521 2993327

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