News Wirtschaftsprüfung

Änderung zum 1. Januar 2024: Entlastungen von der Stromsteuer (§ 9b StromStG) erhöhen sich deutlich – aber nur für manche Unternehmen!

Veröffentlicht: 10. Januar 2024
Von: Sebastian Brinkmann, Jörn Linkermann

Nachdem es durch die Haushaltskrise zuletzt eine Vollbremsung bei vielen geplanten Entlastungsmaßnahmen gegeben hatte, konnte zum Jahresende 2023 die für energiekostenintensive Unternehmen wichtige Änderung des § 9b StromStG beschlossen und umgesetzt werden:

 

Am 29. Dezember 2023 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des § 9b StromStG verabschiedet und ist damit in Kraft getreten.

Worum geht es?

Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten bislang für regelversteuerten Strom eine Entlastung von EUR 5,13 pro Megawattstunde (MWh) beantragen. Ausgeschlossen werden explizit Strommengen, die für Elektromobilität verwendet werden.
Eine Entlastung wird nur gewährt, wenn sich als jährlicher Entlastungsbetrag ein Wert von mindestens EUR 250,00 ergibt. Eine unterjährige Entlastung für ab dem 1. Januar 2024 entnommenen Strom wird nur gewährt, sofern die Höhe der Entlastung (vor Berücksichtigung des gegebenenfalls in Abzug zu bringenden Minderungsbetrag von EUR 250,00) mindestens EUR 1.000,00 beträgt. Im Ergebnis bedeutet dieses, dass ab einer entlastungsfähigen Strommenge von 50 MWh eine unterjährige (quartalsweise) Entlastung möglich ist.

Was sieht die Gesetzesänderung vor?

Für den vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz nunmehr EUR 20,00 für eine Megawattstunde. Bei einem geltenden Regelsteuersatz von EUR 20,50 je MWh wird damit eine Entlastung auf den minimal zulässigen europäischen Stromsteuersatz von EUR 0,50 je MWh erreicht. Der Ende 2023 ausgelaufene sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG, der bisher für viele stromkostenintensive Unternehmen erhebliche Bedeutung hatte, wird damit obsolet.

Dem Vernehmen nach soll in Abhängigkeit von einer Gegenfinanzierung der erhöhte Entlastungssatz bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden. Zugleich werden Stimmen laut, die eine zukünftige Entlastung an die Zugehörigkeit von Unternehmen zu einem bestimmten Wirtschaftszweig (WZ-Klasse) abhängig machen.

Fazit

Alle produzierenden Unternehmen mit Stromsteuerbelastungen von mindestens EUR 250,00 (ab 12,5 MWh) sollten eine Antragstellung nach § 9b StromStG prüfen.

Hinweis: Auf der Webseite des Zoll sind weiterführende Informationen und die Antragsformulare zum Thema zu finden: Zoll online - Steuerentlastung nach § 9b StromStG - Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG

Dipl.-Kfm. Jörn Linkermann

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 521 2993327

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Wirtschaftsprüfung