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DRÄS 11 zur Änderung von DRS 18 „Latente Steuern“ verabschiedet

Das DRSC hat am 16.11.2020 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr 11 (DRÄS 11) verabschiedet. DRÄS 11 ändert den DRS 18 „Latente Steuern“. Ziel der Änderungen ist es, Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten zu bereinigen.

DRÄS sieht Erleichterungen beim Unfang von Anhangangaben vor. So entfallen quantitative Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern sowie ungenutzten Verlustvorträgen oder Steuergutschriften. Es ist also weiterhin eine nur überschlägige Ermittlung möglich. Die bislang verpflichtende steuerliche Überleitungsrechnung ist nicht mehr erforderlich.

Bei der Zwischengewinneliminierung ist unverändert grundsätzlich der Steuersatz des Unternehmens maßgeblich, das die konzerninterne Lieferung oder Leistung empfängt. Nach DRÄS 11 ist nun auch die Anwendung eines abweichenden Steuersatzes zulässig, sofern dadurch realitätsnähere Informationen vermittelt werden. Ist das leistungsempfangende Unternehmen eine Personengesellschaft, so kann es für eine treffendere Darstellung der Konzernsteuerquote sinnvoll sein, zusätzlich zum Gewerbesteuersatz der empfangenden Gesellschaft auch den Körperschaftsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag der Mutterkapitalgesellschaft anzuwenden.

Des Weiteren sind beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes aus einem Asset Deal keine latenten Steuern mehr anzusetzen. In der Folgebewertung sollen dann latente Steuern auf die Buchwertdifferenzen gebildet werden.

In einigen Fällen wurden die bisher geltenden Regelungen konkretisiert oder bestätigt.

Aktive latente Steuern sind vorbehaltlich der Anwendung des Aktivierungswahlrechtes gem. § 274 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB im Konzernabschluss anzusetzen. Dabei wurde klargestellt, dass das Ansatzwahlrecht nicht nur für temporäre Differenzen aus der Anpassung an konzerneinheitliche Bewertungsmethoden gilt, sondern auch für solche aus der Vereinheitlichung des Bilanzansatzes in der Handelsbilanz II.

Das noch im E-DRÄS 11 vorgesehene Verbot zum Ansatz von latenten Steuern auf sog. „outside basis differences“ aus der analogen Anwendung von § 306 Satz 4 HGB auf Zweigniederlassungen und Betriebsstätten wurde nicht in den verabschiedeten DRÄS 11 übernommen.

Fazit

DRÄS 11 beseitigt einige Unklarheiten in der bisherigen Version von DRS 18. In wesentlichen Punkten schließt sich das DRSC der in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung an und berücksichtigt darüber hinaus auch Kosten-Nutzen-Erwägungen von Abschlussersteller und Abschlussadressat. Besonders hervorzuheben ist das Bemühen des DRSC, durch die Einfügung vieler Beispiele das komplexe Thema „Latente Steuern“ anschaulicher und verständlicher darzustellen.

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    Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW

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