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Außerordentliche Wirtschaftshilfen – Novemberhilfe, Überbrückungs­hilfe III + Neustarthilfe

Veröffentlicht: 4. Dezember 2020

Die Unterstützung erfolgt zum einen für durch die Schließung direkt und indirekt Betroffene in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 („Novemberhilfe“). Eine „Dezemberhilfe“ ist ebenfalls bereits in Planung. Zum anderen soll durch die geplante Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Juni 2021 (Phase III) sowie der Einführung einer Neustarthilfe für Soloselbstständige das bestehende Hilfsprogramm verlängert bzw. ausgebaut werden.

Novemberhilfe

Bei der Förderung im Rahmen der Novemberhilfe handelt es sich um eine einmalige Pauschale, die auf Basis des Vorjahresumsatzes ermittelt wird. Der Förderungsbetrag beträgt grundsätzlich 75 % des Nettoumsatzes des Novembers 2019 (tageweise anteilig für die Dauer der Schließung im November 2020). Im November 2020 erzielte Umsätze werden grundsätzlich von der Novemberhilfe gekürzt, soweit sie 25 % des Umsatzes aus November 2019 übersteigen. Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind besondere Begrenzungen zu beachten. Auch indirekt Betroffene, d. h. Unternehmen, die regelmäßig und nachweislich 80 % ihrer Umsätze mit betroffenen Unternehmen erzielen, sind förderberechtigt.

Sofern für den November 2020 andere Förderleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, bezogen werden, erfolgt eine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Die Novemberhilfe ist ertragsteuerlich als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.

Anträge können ab dem 25.11.2020 bis zum 31.01.2021 über das bestehende Portal für die Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten, insbesondere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gestellt werden. Bei einer Fördersumme bis 5.000 € kann ein Eigenantrag erfolgen. Hierzu ist die Anmeldung an dem Portal unter Verwendung eines Elster-Zertifikats erforderlich.

Nach Antragstellung erfolgt zunächst eine Abschlagszahlung von bis zu 10.000 € und nach Prüfung des Antrags die Auszahlung des Restbetrags. Auch eine Rückforderung bereits gezahlter Gelder ist möglich, falls der Anspruch geringer als die ausbezahlte Abschlagszahlung ist.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020 (Antragsfrist: 31.01.2021). Sie soll nun als Überbrückungshilfe III bis zum 30.06.2021 verlängert und erweitert werden.

Dabei sind die Ausweitung der berücksichtigungsfähigen Kosten, die Einbeziehung von Abschreibungen sowie die Erhöhung der Förderobergrenzen auf monatlich 200.000 EUR (bislang monatlich 50.000 €) als wesentliche Verbesserungen geplant. Eine Antragstellung ist voraussichtlich ab Ende Januar 2021 möglich.

Neustarthilfe

Bei der Neustarthilfe für Soloselbstständige soll insbesondere der aktuellen Situation von Künstlern oder Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Geplant ist hier für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Pauschale von 25 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum des Vorjahres, maximal 5.000 €. Die Antragstellung soll ab Mitte Januar 2021 möglich sein. Die Details der Neustarthilfe sind noch weitgehend offen.

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  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Jörn Linkermann

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