News Umsatzsteuerberatung

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Veröffentlicht: 3. März 2021 aus  Steuern & Wirtschaft aktuell

Das Bundesfinanzministerium hat am 2.11.2020 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen Stellung genommen. Danach ist zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu differenzieren.

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bereits bei Ausstellung eines Gutscheins alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (z. B. Leistungsort und Steuersatz, nicht aber der genaue Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.

Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine. Diese unterliegen erst bei tatsächlicher Lieferung bzw. Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer.

Die Gutscheine müssen eindeutig als Einzweck- bzw. Mehrzweckgutschein gekennzeichnet werden. Bei Einzweckgutscheinen ist außerdem der Leistende sowie die Gattung der Leistung anzugeben. Darüber hinaus verdeutlicht das Bundesfinanzministerium anhand zahlreicher Beispiele die Behandlung von Gutscheinen innerhalb von Vertriebsketten unter Einschaltung von Gutscheinhändlern.

Die neuen Regelungen sind ab dem 2.2.2021 zwingend anzuwenden.

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