Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterfällt den Sonderregelungen für Reiseleistungen (Margenbesteuerung)
Veröffentlicht: 19. Dezember 2023
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2023
Von:
Karin Korte,
Timo Kaschub
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 29.6.2023 (Rs. C-108/22) bestätigt, dass der Weiterverkauf von Hoteldienstleistungen auch dann der Margenbesteuerung unterliegt, wenn diese Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen weiteren reisetypischen Leistungen verbunden sind.
Für Reiseleistungen gelten in der Europäischen Union (EU) umsatzsteuerliche Sonderregelungen, die in Deutschland in § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) umgesetzt sind. Diese sehen die Margenbesteuerung von Reiseleistungen vor und gelten seit dem Jahressteuergesetz 2019 auch für Reiseleistungen, die gegenüber anderen Unternehmern erbracht werden. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, unabhängig vom eigentlichen Unternehmensgegenstand. Zudem sind Besonderheiten für die Bestimmung des Leistungsortes und Beschränkungen beim Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zu berücksichtigen.
Im Urteilsfall kaufte die Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Beherbergungsleistungen in Hotels und anderen Einrichtungen mit ähnlicher Funktion ein und verkaufte diese Leistungen weiter an ihre Kunden. Diese waren ausschließlich Unternehmer. Je nach den Bedürfnissen und Erwartungen der Kunden beriet die Klägerin auch bei der Wahl der Unterkunft und war bei der Reiseplanung behilflich. In den meisten Fällen bot sie den Kunden jedoch keine Zusatzleistungen in Form von Reiseinformationsdiensten oder Reiseberatung an. Der Preis für die weiterverkaufte Beherbergungsleistung umfasste die Kosten für den Erwerb der Beherbergungsleistung zuzüglich einer Transaktionsgebühr.
Der EuGH stellte fest, dass die Margenbesteuerung auch auf den bloßen Weiterverkauf von Hotelkontingenten anwendbar ist, ohne dass es hierzu noch weiterer zusätzlicher reisetypischer Leistungen bedarf.
Bereits mit Urteil vom 19.12.2018 (Rs. C-552/17) hatte der EuGH gleichlautend über die bloße An- und Vermietung von Ferienhäusern entschieden und bestätigt nun insofern seine Rechtsprechung.
Damit bestätigt der EuGH zudem auch die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung in Abschnitt 25.1 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wonach nur im Falle der Beherbergung eine Einzelleistung ausreicht, um in den Anwendungsbereich der Margenbesteuerung zu fallen. Der Weiterverkäufer von Hoteldienstleistungen erbringt somit eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG.
Zu beachten ist, dass § 25 UStG keine Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros, sondern für die Besteuerung von Reiseleistungen ist. Dies gilt unabhängig vom eigentlichen Unternehmensgegenstand des Leistungserbringers. Die Regelung betrifft somit nicht nur klassische Reiseveranstalter, sondern z. B. auch konzerninterne Leistungsverrechnungen wie den Einkauf von Hotelleistungen durch eine Gesellschaft mit Weiterberechnung an eine Gruppengesellschaft.
Hinweis
Für Unternehmer, die Hotelzimmer ein- und verkaufen, ist die Umstellung auf ein Vermittlungsmodell der einzige Ausweg zur Vermeidung der Margenbesteuerung.
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