Vorsteuerabzug für Kosten einer Betriebsveranstaltung
Veröffentlicht: 28. November 2023
aus
Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von:
Timo Kaschub
Der Bundesfinanzhof hat am 10.5.2023 entschieden, dass bei Betriebsveranstaltungen kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Freigrenze von 110 € überschritten wird. Zudem dürfen bei einheitlichen Leistungen die Kosten nicht aufgeteilt werden, um innerhalb dieser Freigrenze zu bleiben.
Veranstaltet der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung und übernimmt er die Kosten für die Arbeitnehmer, so ist diese Zuwendung bis zu einem Freibetrag von 110 € (einschließlich Umsatzsteuer) pro Person und Veranstaltung (maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr) lohnsteuerfrei. Darüber hinaus liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Da es umsatzsteuerlich jedoch eine Freigrenze und keinen Freibetrag in gleicher Höhe gibt, kann bei Überschreitung der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen gefährdet sein. Ab einem Betrag von 110 € wird eine ausschließlich private Veranlassung vermutet, sodass der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof am 10.5.2023 entschieden.
Dabei ist eine Betriebsveranstaltung als einheitliche Leistung anzusehen, was einer Aufspaltung der Kosten für den äußeren Rahmen entgegensteht, sodass auch diese in die Freigrenze von 110 € mit einzubeziehen sind. Der Vorsteuerabzug für die Aufwendungen des sog. „No-Show“-Anteils ist ebenfalls ausgeschlossen, da nach ständiger Rechtsprechung die Gesamtkosten auf die bei der Veranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen sind. Auf Mitarbeiter, die sich zwar angemeldet, aber nicht teilgenommen haben, entfallen keinerlei Aufwendungen, für die ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen könnte.
Hinweis
Damit der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen einer Betriebsveranstaltung möglich ist und auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, darf die Freigrenze in Höhe von 110 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Person nicht überschritten werden.
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