News Umsatzsteuerberatung

Update zur Vermietung eines Ge­bäudes samt Betriebsvorrichtungen

Veröffentlicht: 28. November 2023 aus Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von: Niklas Helmsorig, Timo Kaschub

Der Europäische Gerichtshof hat am 4.5.2023 entschieden, dass bei der Vermietung von Gebäuden einschließlich Betriebsvorrichtungen der Grundsatz der einheitlichen Leistung dem Aufteilungsgebot vorgeht. Er widersprach damit der bisherigen Auffassung der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof hat sich am 17.8.2023 der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen.

 

Bisher ging der Bundesfinanzhof bei einer (Mit-)Vermietung von Betriebsvorrichtungen von einem Aufteilungsgebot zwischen der Vermietung des Grundstücks und der Vermietung der Betriebsvorrichtung aus. Dies hatte zur Folge, dass die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen auch dann nicht von der Umsatzsteuer befreit war, wenn diese wesentliche Bestandteile eines umsatzsteuerfrei vermieteten Grundstücks waren.

Am 4.5.2023 entschied der Europäische Gerichtshof, dass in bestimmten Fällen der Grundsatz der einheitlichen Leistung Vorrang vor dem Aufteilungsgebot hat. Begründet wurde dies damit, dass sich aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kein Erfordernis ergibt, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in mehrere eigenständige Leistungen aufzuteilen.

Diese Entscheidung führt zu erheblichen Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtsauffassung. Die Vermietung der Betriebsvorrichtung stellt danach als Nebenleistung eine einheitliche Leistung mit der Vermietung des Grundstücks als Hauptleistung dar. Umsatzsteuerlich bestimmt die Hauptleistung das steuerliche Schicksal der Nebenleistung. Im Falle einer steuerfreien Vermietung wäre dann auch die Vermietung der Betriebsvorrichtungen als steuerfrei zu behandeln.

Der Bundesfinanzhof hat am 17.8.2023 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nunmehr der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung Vorrang vor einem etwaigen Aufteilungsgebot hat. Bei der Vermietung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen ist genau zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Sollte dies der Fall sein, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, welche Leistung die Hauptleistung darstellt und ob es sich somit um eine umsatzsteuerpflichtige oder um eine umsatzsteuerfreie einheitliche Leistung handelt.
 

Praxistipp

Die Beurteilung als einheitliche Leistung ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen von besonderer Bedeutung. Dieser ist ausgeschlossen, soweit die Vermietung steuerfrei erfolgt.

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aktuell 4-2023

Veröffentlicht: 28. November 2023

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