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Umsatzsteuerschuld bei Ausweis negativer Umsatzsteuerbeträge

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2023
Von: Karin Korte, Timo Kaschub

Der Ausweis von negativen Rechnungsbeträgen und damit der einhergehende negative Umsatzsteuerausweis stellen einen gegenläufigen Zahlungsanspruch dar, wonach eine Schuld des Leistenden an den Leistungsempfänger vorliegt. Möglich ist hierbei die Leistungsabrechnung im Gutschriftenwege. Am 18.4.2023 nahm das Bundesministerium der Finanzen (BMF), z. T. entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), Stellung zur Frage der Entstehung einer Umsatzsteuerschuld bei unberechtigtem oder unrichtigem Ausweis negativer Umsatzsteuerbeträge.

 

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (sog. unrichtiger Steuerausweis), schuldet er den Mehrbetrag. Wird ein Steuerbetrag ausgewiesen, obwohl der Unternehmer nicht zum Ausweis der Steuer berechtigt war (sog. unberechtigter Steuerausweis), schuldet er ebenfalls den ausgewiesenen Betrag. Fraglich ist, ob die Umsatzsteuer auch bei negativem Steuerausweis begründet werden kann.

Ausgehend von der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2019, in der eine Begründung einer Steuerschuld bei unberechtigt oder unrichtig ausgewiesenen Negativbeträgen ausgeschlossen wurde, nahm das BMF am 18.4.2023 zu diesem Thema Stellung. Dabei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1. Abrechnung über eine Entgeltminderung

Der unzutreffende Ausweis einer Entgeltminderung durch ein Minuszeichen in einer Rechnung führt nicht zu einer Steuerschuld. Das BMF stellt klar, dass es sich bei dem Umsatzsteuerbetrag weder um einen unrichtig ausgewiesenen „Mehrbetrag“ noch um einen unberechtigt ausgewiesenen Betrag handelt, da es an einer Leistungsabrechnung fehlt. Dies entspricht der Auffassung des BFH.

2. Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung

Rechnet der Leistende unberechtigt eine (angeblich) erbrachte Leistung ab und wird die Umsatzsteuer entsprechend als negativer Betrag in der Rechnung ausgewiesen, geht das BMF davon aus, dass Umsatzsteuer geschuldet wird. Der negative Ausweis stehe hier für eine Zahlungsverpflichtung und die Rechtsprechung des BFH sei daher nicht anzuwenden.

3. Abrechnung mittels Gutschrift

Bei Abrechnungen im Gutschriftenwege hält das BMF die Entscheidung des BFH ebenfalls für nicht anwendbar. Es geht von der Entstehung der Umsatzsteuerschuld aus, sofern in der Gutschrift die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen wird.

Zudem sind weitere Informationen zur Prüfung der Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung oder über eine Entgeltminderung nur ergänzend heranzuziehen, wenn die Abrechnung darauf verweist. Diese Auffassung steht jedoch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entgegen, nach welcher das Finanzamt sämtliche Unterlagen zu berücksichtigen hat, die zur Prüfung eines Sachverhalts zur Verfügung stehen.

Hinweis

Leistende und Leistungsempfänger sollten relevante Rechnungen und Gutschriften mit Ausweis von negativen Steuerbeträgen im
Hinblick auf die obige Verwaltungsanweisung gründlich prüfen, um nicht beabsichtigte Umsatzsteuerzahlungen zu vermeiden. Fehlerhafte Abrechnungen sind regelmäßig zu korrigieren.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2023

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023

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