Umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartenumsätzen
Veröffentlicht: 28. November 2023
aus
Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von:
Philipp Beisner,
Timo Kaschub
Umsätze im Tankkartengeschäft unterliegen aufgrund verschiedener Urteile des Europäischen Gerichtshofs einer erheblichen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Einordnung. Der Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Union hat im September 2023 zur Einordnung von Tankkartenumsätzen Stellung genommen und Leitlinien erlassen. Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sollten Steuerpflichtige bereits jetzt erste Schritte einleiten.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Einordnung von Tankkartenumsätzen besteht seit geraumer Zeit Unsicherheit, ob es sich bei diesen Umsätzen um Reihengeschäfte handelt. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Union im September 2023 unverbindliche Leitlinien herausgegeben.
Verkauft eine Mineralölgesellschaft über einen Tankkartenherausgeber Kraftstoff an einen Tankkarteninhaber, liegt kein Reihengeschäft vor, da der Kartenherausgeber keine Lieferung an den Karteninhaber erbringt. Vielmehr liefert die Mineralölgesellschaft direkt an den Kunden, während der Kartenemittent lediglich eine Finanzierungsleistung erbringt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Lieferung über den Emittenten an den Karteninhaber angenommen werden, wenn die Geschäftsbeziehung als Kommissionsgeschäft ausgestaltet ist. In diesem Fall soll weiterhin ein Reihengeschäft mit allen drei Beteiligten vorliegen.
Die Einordnung als Reihengeschäft oder als Direktlieferung des Mineralölunternehmens mit begleitender Finanzierungsleistung hat auch Einfluss auf den Vorsteuerabzug des Karteninhabers, sodass eine Überprüfung bestehender Vertragsverhältnisse bei Tankkartenumsätzen ratsam ist.
Die neuen Leitlinien entfalten zwar keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung, sind aber mit großer Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten verabschiedet worden. Insofern ist zu erwarten, dass die europäischen und nationalen Gesetzgebungsprozesse entsprechend beeinflusst werden.
Fazit
Bis zur Veröffentlichung der finalen Verwaltungsauffassung verbleibt weiterhin eine gewisse Unsicherheit. Eine Überprüfung der bestehenden Vertragsverhältnisse sollte bereits jetzt vorgenommen werden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich: