News Umsatzsteuerberatung

Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2023
Von: Karin Korte, Timo Kaschub

In Ergänzung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.3.2022 wurden weitere umsatzsteuerliche Vereinfachungen hinsichtlich der Behandlung von Spenden im Zusammenhang mit Reparationen kriegsgeschädigter Infrastruktur in der Ukraine festgelegt. Mit dem BMF-Schreiben vom 24.10.2023 wird der zeitliche Anwendungsbereich auf alle Maßnahmen erweitert, die bis zum 31.12.2024 durchgeführt werden.

 

Unentgeltliche Leistungen können einer Lieferung gegen Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gleichgestellt werden. Dies setzt voraus, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuer­abzug berechtigt hat. Eine unentgeltliche Leistung kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Mit Schreiben vom 17.3.2022 führt das BMF aus, dass die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal im Zusammenhang mit Hilfsleistungen an die Ukraine nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des UStG besteuert wird. Hiervon erfasst waren Hilfsleistungen für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die ihren Einsatz zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine leisten. Diese Einrichtungen konnten beispielsweise Hilfsorganisationen, Einrichtungen für Geflüchtete und Verwundete oder öffentliche Institutionen sein.

Von der Besteuerung dieser Hilfsleistungen als unentgeltliche Wertabgaben wurde im Billigkeitswege abgesehen. Gleichzeitig wurde der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege weiterhin für zulässig erklärt, auch wenn bei Leistungsbezug bereits feststand, dass die Leistungen für Hilfsleistungen an die Ukraine verwendet und nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Mit BMF-Schreiben vom 13.3.2023 wurde der Katalog der umsatzsteuerbefreiten Hilfsleistungen um unentgeltliche Leistungen erweitert, die unmittelbar die Reparatur von kriegsgeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben. Hierunter fallen beispielsweise die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Transportleistungen sowie die unentgeltliche Überlassung von Personal zum Wiederaufbau der Infrastruktur in der Ukraine.

Diese unentgeltlichen Hilfsleistungen werden im Billig­keitswege nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Maßnahmen sind aktuell zeitlich befristet bis zum 31.12.2024.

Der Vorsteuerabzug bleibt unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erhalten, auch wenn beim Leistungsbezug bereits feststeht, dass die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der Infrastruktur in der Ukraine verwendet werden.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 13.3.2023 wurde der Katalog der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden unentgeltlichen Leistungen um Hilfsleistungen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der Infrastruktur in der Ukraine ergänzt. Steuerpflichtige sollten die Ausnahme von der Umsatzbesteuerung bei entsprechenden Hilfsleistungen prüfen. Der Vorsteuerabzug bleibt unter den allgemeinen Voraussetzungen erhalten.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2023

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023

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