Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
Veröffentlicht: 19. Dezember 2023
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2023
Von:
Karin Korte,
Timo Kaschub
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.1.2023 das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aktualisiert. Das Merkblatt soll Unternehmer über die Grundsätze zur Umsatzsteuerung von Bauleistungen informieren.
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. Bei einigen Ausnahmetatbeständen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Steuerpflichtige Bauleistungen, die von einem im Inland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, können die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger begründen, wenn dieser nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Das Merkblatt gilt insbesondere für Unternehmer, die Umsätze ausführen, für die die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht.
Es behandelt übersichtlich die für die Bauwirtschaft relevanten Bereiche wie die Abgrenzung der Werklieferungen von den Werkleistungen, Teilleistungen, Entstehung der Steuer, Ermittlung des Entgelts und die Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug.
Mit dem Schreiben vom 27.1.2023 wurde die Fassung des Merkblatts aus dem Jahr 2009 aktualisiert. Inhaltlich entsprechen die Ausführungen überwiegend den im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthaltenen Grundsätzen der Finanzverwaltung.
So enthält das neue Merkblatt eine dem UStAE entsprechende Definition der Werklieferung. Eine Werklieferung liegt danach vor, wenn der Unternehmer für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Beistellungen des Auftraggebers nehmen dabei nicht am Leistungsaustausch teil, das gilt jedoch nicht für die Bauleistungsversicherung.
Auch für die Teilleistung enthält das Merkblatt eine aktualisierte Begriffsbestimmung. Hiernach sind Teilleistungen wirtschaftlich abgrenzbare Teile, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Sie sind wie Werklieferungen bzw. Werkleistungen Teile einer Leistung mit kontinuierlichem, sich fortsetzendem Charakter, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird.
Weitere Änderungen betreffen im Wesentlichen Erläuterungen zum Leistungszeitpunkt in der Insolvenz und allgemeine Ausführungen zur Istversteuerung sowie zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Fazit
Das Schreiben vom 27.1.2023 aktualisiert das Schreiben aus dem Jahr 2009. Daher bestand dringend Anpassungsbedarf. Auch wenn gewisse Inhalte des Merkblatts bereits im UStAE enthalten sind, enthält es dennoch wichtige Leitlinien, Abgrenzungsmerkmale und einen Teilleistungskatalog, die für die Anwender aus der Bauwirtschaft sehr hilfreich sein können.
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