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Kein Vorsteuerabzug bei unentgelt­lichen Gesellschafterbeiträgen

Veröffentlicht: 28. November 2023 aus Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von: Maren Diemel, Karin Korte

Der Bundesfinanzhof hat am 15.2.2023 den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen versagt, die von einer Holdinggesellschaft zur Erbringung von unentgeltlichen Gesellschafterbeiträgen verwendet werden. Er beruft sich auf die allgemeinen Grundsätze zum Vorsteuerabzug.

 

Der Bundesfinanzhof entschied am 15.2.2023, dass Holdinggesellschaften für bestimmte bezogene Leistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Im Urteilsfall erbrachte die Holdinggesellschaft neben entgeltlichen Leistungen auch nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge in Form eingekaufter Dienstleistungen an ihre Tochterunternehmen.

Der Bundesfinanzhof prüfte den Vorsteuerabzug nach der allgemeinen Regelung. Er bejahte zwar die Unternehmereigenschaft der Holdinggesellschaft, kam aber zu dem Ergebnis, dass die Eingangsleistungen nicht für das eigene Unternehmen bezogen wurden. Sie stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den geschuldeten Gesellschafterbeiträgen an die Tochtergesellschaften. Der Vorsteuerabzug sei in diesem Fall unabhängig davon zu versagen, ob die Tochtergesellschaft steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze erbringe.

Für den Vorsteuerabzug sind die tatsächliche Verwendung und der Entstehungsgrund wesentliche Kriterien zur Prüfung, ob Leistungen für das eigene Unternehmen bezogen werden.

Hinweis

Bei der Frage des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen von Holdinggesellschaften ist insbesondere der Bezug für das eigene Unternehmen genau zu prüfen. Werden Leistungen bezogen, die unmittelbar einer Tochtergesellschaft zugutekommen, dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich sein.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Veröffentlicht: 28. November 2023

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