Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein umsatzsteuerlicher Unternehmer
Veröffentlicht: 19. Dezember 2023
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2023
Von:
Karin Korte,
Timo Kaschub
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft keine Leistungen gegen Entgelt erbringen kann.
Der V. Senat des BFH hat in einem aktuellen Beschluss erneut bekräftigt, dass er an seiner Rechtsprechung aus 2018 und 2020 festhält, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft keine Leistungen gegen Entgelt erbringen kann.
Der BFH führt aus, dass eine Bruchteilsgemeinschaft – im Gegensatz zu ihren Teilhabern (Miteigentümern) – weder in der Lage ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben, noch kann die Bruchteilsgemeinschaft ein mit dieser Tätigkeit einhergehendes wirtschaftliches Risiko tragen. Der BFH sieht sich insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt, die genau diese Kriterien anwendet, um die Frage zu klären, wer eine entgeltliche Leistung erbracht hat und wer diese selbstständig ausübt.
Aufgrund der zwei oben genannten Urteile aus 2018 und 2020 sah sich der Gesetzgeber dazu gezwungen, § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 1.1.2023 dahin gehend zu ergänzen, dass eine Unternehmereigenschaft selbst dann vorliegt, wenn nach anderen Vorschriften eine Rechtsfähigkeit nicht gegeben ist. Dies bedeutet, dass einer Bruchteilsgemeinschaft entgegen der Rechtsprechung des V. Senats des BFH die Unternehmereigenschaft per Gesetz und nach Auffassung der Finanzverwaltung zusteht.
Obwohl der BFH in seinem Beschluss vom 28.8.2023 diese Frage nicht beantworten musste, sah er sich offensichtlich gezwungen, dem deutschen Gesetzgeber zu dieser Gesetzesanpassung noch einen Hinweis zu erteilen. Der BFH führte aus, dass selbst diese gesetzliche Ergänzung ihn nicht dazu veranlassen werde, zukünftig anders zu entscheiden. Er werde auch in Zukunft einer richtlinienkonformen Auslegung des UStG entsprechend den Vorgaben des EuGH folgen und demnach einer Bruchteilsgemeinschaft aus den genannten Gründen keine Unternehmereigenschaft zugestehen.
Fazit
Die Frage, ob eine Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft vorliegt oder nicht, wird demnach wohl auch in Zukunft unterschiedlich von Rechtsprechung und Gesetzgeber/Finanzverwaltung gehandhabt werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das erneute Urteil des BFH reagiert. Die aktuell unterschiedlichen Ergebnisse erleichtern die tägliche Praxis jedoch nicht.
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