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BFH-(Folge-)Urteil: Einheitliche Behandlung der Vermietung von Immobilien samt Betriebsvorrich­tungen statt Aufteilungsgebot

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2023
Von: Karin Korte, Timo Kaschub

Bereits mit Datum vom 4.5.2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass in bestimmten Fällen das Aufteilungsgebot dem Grundsatz der einheitlichen Leistung weichen muss. Dieser Sichtweise schloss sich nunmehr der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 17.8.2023 an und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf.

 

Im Urteilsfall verpachtete die Klägerin ein Gebäude samt Betriebsvorrichtungen (ein Stallungsgebäude samt Vorrichtungen und Maschinen, die speziell der Aufzucht von Puten dienten) gegen ein einheitliches Entgelt. Diese Vorrichtungen waren für die dauerhafte Nutzung fest in die Immobilie eingebaut und expliziter Bestandteil des Pachtvertrags zwischen den Parteien.

Der Verpächter ging von einer einheitlichen steuerfreien Leistung aus, während die Finanzverwaltung eine Aufteilung der Leistungen in eine Vermietung eines Gebäudes (umsatzsteuerfrei) und in die Vermietung sog. Betriebsvorrichtungen (umsatzsteuerpflichtig) annahm.

Der EuGH beschäftigte sich zunächst mit der Frage der Einheitlichkeit der Leistung: Im Falle einer Vielzahl mehrerer Einzelleistungen sei im ersten Schritt zu prüfen, ob bezüglich dieser eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei oder ob vielmehr einzelne, voneinander losgelöste Leistungen vorlägen und als solche abzurechnen seien.

Liegt wirtschaftlich eine einheitliche Leistung vor, die sich aus mehreren eng miteinander verwobenen Einzelleistungen zusammensetzt, kommt eine Aufspaltung immer dann nicht infrage, wenn sie wirklichkeitsfremd ist und somit vielmehr von einer Haupt- und einer oder mehreren Nebenleistungen auszugehen ist. Letztere liegen immer dann vor, wenn sie ohne die entsprechende Hauptleistung keinen Zweck haben. In diesen Fällen teilt die Nebenleistung das umsatzsteuer­liche Schicksal der Hauptleistung.

Der BFH schloss sich der Sichtweise des EuGH vollumfänglich an und entschied zugunsten des Verpächters. Damit stellte er fest, dass die Vermietung eines Gebäudes zu gewerblichen Zwecken einschließlich der dazugehörigen Betriebsvorrichtungen – entgegen seiner bisherigen Sichtweise – als einheitliche Leistung anzusehen sei.

Fazit

Das Urteil des BFH hat erhebliche Aus­wirkungen auf die deutsche Immobilienwelt – insbesondere auf die Behandlung der Vermietung von Gebäuden (inkl. Betriebsvorrichtungen). Im ersten Schritt ist somit künftig immer die Einheitlichkeit der Leistungen zu hinterfragen. Sollte diese gegeben sein, wovon in derartigen Fällen auszugehen ist, ist zu prüfen, ob die umsatzsteuerliche Behandlung bei vorhandenen Mietverträgen korrekt ist. Mit diesem Themenkomplex könnten grundsätzlich auch Vorsteuerkorrekturen einhergehen, wenn in Annahme eines Aufteilungsgebotes die Vorsteuer aus Betriebsvorrichtungen gezogen wurde!

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2023

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023

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