News Umsatzsteuerberatung

Auslegung der 110-€-Freigrenze beim Vorsteuerabzug

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2023
Von: Karin Korte, Timo Kaschub

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt durch eine Klageabweisung fest, dass es keinen Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen gibt, wenn die 110-€-Freigrenze überschritten worden ist. Ebenfalls stellt der BFH fest, dass bei einheitlichen Leistungen die Kosten nicht aufgeteilt werden dürfen, um innerhalb dieser Freigrenze zu bleiben.

 

Veranstaltet der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung und übernimmt dabei die Kosten für die Arbeitnehmer, ist diese Zuwendung bis zu einem Freibetrag von 110 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Person je Feier (maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr) lohnsteuerfrei. Darüber hinaus liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Da umsatzsteuerlich jedoch eine Freigrenze und kein Freibetrag in entsprechender Höhe besteht, ist bei Überschreiten der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen in Gefahr. Bei einem Betrag von über 110 € wird von einer ausschließlich privaten Veranlassung ausgegangen, wodurch der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden kann. Dieses bestätigte der BFH mit Urteil vom 10.5.2023 erneut.

Ein Kläger beantragte einen Vorsteuerabzug für die Kosten einer Weihnachtsfeier, die als Kochevent stattfand. Die Kosten für das Event lagen bei 145,77 € pro Person. Der Kläger forderte, dass auch wenn die Freigrenze von 110 € pro Person überschritten sei, der Vorsteuerabzug erfolgen könne.

Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein betriebliches Event überwiegend durch den privaten Bedarf veranlasst sei, wenn die Freigrenze überschritten werde. Weiterhin gelte in dem Fall, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug und auch die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfallen. Das Finanzgericht bestätigte die Aussagen des Finanzamts.

Dagegen wendete sich der Kläger mit der Begründung, dass eine Verletzung des materiellen Rechts vorliege. In der Folge teilte er die Rechnung auf, und zwar in Kosten, die rein der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen sind (Miete, Personalkosten zur Verbesserung des Ambiente), und solche, die rein für das Mitarbeiterevent angefallen sind. In dieser Berechnung wird die Freigrenze von 110 € unterschritten.

Diese Argumentation wurde seitens des BFH zurückgewiesen, da es sich bei dem Kochevent um ein Gesamtpaket handele, bei dem es nicht zulässig sei, die Kosten aufzuteilen. Zuletzt erläuterte der BFH klarstellend, dass die Kosten für ein Firmenevent auf die anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Beschäftigten aufgeteilt werden müssten.

Der BFH hebt in der Entscheidung ebenfalls hervor, dass Kochevents oder ähnliche Events, die als Teambuilding-Maßnahmen bekannt sind, insbesondere dem Interesse der Mitarbeiter dienten und somit das Unternehmensinteresse hinter dem Interesse der Mitarbeiter zurückbleibe.

Die Unterscheidung von Freigrenze und Freibetrag hat in der Praxis eine große Relevanz. Im Unterschied zum Freibetrag werden Aufwendungen nicht nur mit dem die Freigrenze überschreitenden Betrag, sondern als Gesamtaufwendungen der Rechtsfolge unterworfen. Insbesondere ist hier die unterschiedliche Behandlung auf lohnsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Ebene zu beachten.

Hinweis

Um zu gewährleisten, dass der Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen eines Mitarbeiterevents möglich ist und auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, darf die Freigrenze in Höhe von 110 € (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschritten werden.

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

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Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2023

Veröffentlicht: 19. Dezember 2023

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