Industriestrompreis: Förderrichtlinie veröffentlicht
Veröffentlicht: 13. Mai 2026
Von:
Sebastian Brinkmann,
Lena Heinrichsrüscher,
Jörn Linkermann
Der Industriestrompreis entlastet ab 2026 bestimmte stromintensive Unternehmen – beantragt wird erstmalig in 2027. Wir zeigen die wichtigsten Neuerungen der jetzt veröffentlichten Förderrichtlinie auf:
Nachdem wir am 23. April 2026 bereits über die geplante Einführung des Industriestrompreises berichtet haben, liegt nun der verbindliche Rechtsrahmen vor: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) hat die Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht – und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) hat dazu bereits erste Informationen für das Abrechnungsjahr 2026 veröffentlicht. Damit wird die bislang diskutierte Ausgestaltung konkretisiert – und Unternehmen können jetzt deutlich belastbarer mit der Vorbereitung beginnen.
Unsere bisherige News „Der Industriestrompreis kommt!“ finden Sie hier: HLB Stückmann – News vom 23.04.2026.
Kurzüberblick
Der Industriestrompreis ist eine rückwirkende Strompreisentlastung: Unternehmen erhalten eine Kompensation für Stromkosten, die sich an einem Zielpreis von 50 EUR/MWh (5 ct/kWh) orientiert. Die Förderung wird jährlich nachgelagert beantragt und durch das BAFA administriert und bewilligt.
Mit der Veröffentlichung der Richtlinie ist klar: Der Industriestrompreis wird als Billigkeitsleistung (nicht rückzahlbarer Zuschuss) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 gewährt, ohne Rechtsanspruch und unter Haushaltsvorbehalt (Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde). Zudem hat das BAFA erstmals konkrete Rechenwerte für 2026 veröffentlicht (Referenz und Differenzpreis).
Wer kann profitieren? – Förderfähigkeit und Ausschlüsse
Förderfähige Sektoren
Leistungsberechtigt sind Unternehmen für Abnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig mit erheblichem Verlagerungsrisiko (Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL‑Liste, Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022) zuzuordnen sind. Darüber hinaus können weitere (Teil‑)Sektoren künftig einbezogen werden, wenn die Europäische Kommission dies auf Grundlage der CISAF‑Kriterien (beihilferechtlicher Rahmen der Europäischen Kommission, der staatliche Förderungen für eine saubere und wettbewerbsfähige Industrie) entscheidet.
Abnahmestellenbezug und Zuordnung
Die Förderung knüpft an Abnahmestellen an; bei mehreren Tätigkeiten an einem Standort entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die Abnahmestellen müssen in Deutschland belegen sein.
Ausschluss: Unternehmen in Schwierigkeiten
Ausgeschlossen sind u. a. Unternehmen in Schwierigkeiten (z. B. Insolvenzreife/ verfahren) sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aus früheren Beihilfeentscheidungen nicht nachgekommen sind.
Wie hoch ist die Entlastung?
Basis Leistung: 50 % des anrechenbaren Verbrauchs x Differenzpreis
Die Basis Leistung je Abnahmestelle ergibt sich aus der Formel: Beihilfeintensität (0,5) x anrechenbarer Stromverbrauch (MWh) x Differenzpreis (EUR/MWh). Der Differenzpreis beträgt grundsätzlich 50 % des Referenzpreises, wird aber durch den Zielpreis (Entlastung auf 50 EUR/MWh) begrenzt.
Das BAFA hat die für das Jahr 2026 maßgebenden Werte bereits veröffentlicht:
- Referenzpreis: 87,44 EUR/MWh (8,744 ct/kWh)
- Differenzpreis: 37,44 EUR/MWh (3,744 ct/kWh) – da durch den Zielpreis begrenzt
Beispiel für 2026:
Anrechenbarer Stromverbrauch: 12.000.000,00 kWh
Basisentlastung = 0,5 x 12.000.000,00 * 0,03744 EUR/kWh = EUR 224.640,00.
Investitionsverpflichtung / Nettoertrag (jeweils 50 % der Basisentlastung): EUR 112.320,00
Was ist „anrechenbarer Stromverbrauch“?
Anrechenbar ist grundsätzlich die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge der Abnahmestelle (unabhängig von Erzeugungsquelle/Bezugsart). Weitergeleitete Strommengen an Dritte sind nicht berücksichtigungsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch indirekter Stromverbrauch für ausgelagerte Sekundärenergien/Medien innerhalb eines Industrieparks berücksichtigt werden; ausdrücklich nicht erfasst ist die kommunale Wasser oder Fernwärmeversorgung.
Abgrenzung zur Strompreiskompensation (indirekte CO₂ Kosten)
Wichtig: Stromverbräuche, für die im selben Abrechnungsjahr Strompreiskompensation nach der einschlägigen Richtlinie beantragt wird, sind im Industriestrompreis nicht berücksichtigungsfähig
Gegenleistung: Dekarbonisierungsbeitrag
Begünstigte Unternehmen müssen einen Dekarbonisierungsbeitrag leisten: Mindestens 50 % der erhaltenen Billigkeitsleistung sind in zulässige Maßnahmen zu investieren:
- Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, die geeignet sind, eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale zu ermöglichen
- Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung
Die Richtlinie definiert damit einen breiten Maßnahmenkatalog (u. a. Ausbau erneuerbarer Energien/PPAs, strombezogene Effizienz, Abwärme, Flexibilisierung inkl. Speicher/Lastmanagement, Infrastrukturmodernisierung).
Wichtig: Die Dekarbonisierungsmaßnahmen können vom Antragsteller oder von Dritten umgesetzt werden. Der Antragsteller ist in beiden Fällen für die wirksame Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahme verantwortlich. Investitionen Dritter müssen in keinem funktionellen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Antragsteller stehen.
Besonders praxisrelevant sind dabei die Leitplanken:
- Es darf keine andere Beihilfe für dieselben Kosten der Dekarbonisierungsmaßnahme gewährt worden sein.
- Die Investition darf zudem auch nicht bei einer anderen Beihilfe (z.B. Besondere Ausgleichsregelung) in Ansatz gebracht werden (Ausschluss doppelte Anrechnung).
- Umsetzung grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung; bei technischen Gründen ggf. längere Frist (bis max. ca. 72 Monate)
- Optional kann das BAFA vorab die Anerkennungsfähigkeit einer Maßnahme bestätigen
Flexibilitäts Bonus: +10 %
Unternehmen können einen Flexibilitäts Bonus in Höhe von 10 % des Basis Leistungsbetrags erhalten, wenn sie sich verpflichten, 80 % der Mindestinvestitionsverpflichtung in Flexibilitätsmaßnahmen (Maßnahmengruppe „c“) zu investieren. Zugleich gilt eine zusätzliche Investitionspflicht: 75 % des Bonusbetrags müssen wiederum in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen.
Beispiel für 2026 (Fortsetzung):
10 % von EUR 224.640,00 = EUR 22.464,00
Investitionspflicht: EUR 16.848,00
Nettoertrag = EUR 5.616,00
Mindestens EUR 89.856,00 (80 % der Basisentlastung) müssen in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität investiert werden
Verfahren und Fristen
Die Bewilligungsbehörde ist das BAFA; die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch und ist erstmals für das Abrechnungsjahr 2026 möglich. Je Unternehmen und Abrechnungsjahr ist nur ein Antrag zulässig. Das BAFA weist darauf hin, dass der Antrag für 2026 in 2027 rückwirkend gestellt wird; Eine Registrierung im Portal soll voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein.
Die Richtlinie legt das Ende der Antragsfrist in ein Korridorfenster: frühestens 31. März, spätestens 30. September des Antragsjahres (konkretisiert durch BAFA). Ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist ein Prüfungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer zu den maßgeblichen Angaben erforderlich.
Fazit
Auch wenn die Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2026 erst in 2027 rückwirkend erfolgt, sollten Unternehmen die nächsten Schritte frühzeitig angehen:
- Förderfähigkeit klären
- Entlastungsweg strategisch wählen
- Prozesse & Datenbasis rechtzeitig aufbauen
- Fristen im Blick behalten
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Lena Heinrichsrüscher, LL.B.
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