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Der Industriestrompreis kommt!

Veröffentlicht: 23. April 2026
Von: Sebastian Brinkmann, Lena Heinrichsrüscher, Jörn Linkermann

Der Industriestrompreis entlastet ab 2026 bestimmte stromintensive Unternehmen – beantragt wird erstmalig in 2027. Wir zeigen den aktuellen Stand auf: Wer profitiert, wie die Rechnung funktioniert und was jetzt zu tun ist:

 

Hinweis vorab: Maßgeblich für den Industriestrompreis ist am Ende der finale Stand der Förderrichtlinie, die noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss, sowie die einschlägigen Hinweise der Bewilligungsbehörde – der Entwurf zeigt aber bereits die Richtung sehr klar. 
Quelle: Pressepapier BMWE zum Industriestrompreis vom 16.04.2026

Industriestrompreis ist von der EU genehmigt – Start ab 2026, Antrag erst in 2027

Die EU Kommission hat den deutschen Industriestrompreis beihilferechtlich genehmigt. Die Regelung läuft planmäßig vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 – das Jahr 2025 wird also nicht erfasst. Wichtig für die Praxis: Die Entlastung wird nicht „sofort auf der Rechnung“, sondern nachträglich gewährt – das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) kündigt an, dass die Beantragung Anfang 2027 startet und rückwirkend für das Gesamtjahr 2026 erfolgt.

Unsere Empfehlung: Wer betroffen sein könnte, sollte 2026 bereits sauber dokumentieren (Verbrauch, Abnahmestellen, ggf. Drittmengenabgrenzung), damit die Antragstellung 2027 nicht an Formalien scheitert.

Wer ist grundsätzlich antragsberechtigt?

Der Kreis der Begünstigten richtet sich nach den beihilferechtlich vorgesehenen Branchen: Antragsberechtigt sind demnach Unternehmen aus Wirtschaftszweigen mit erheblichem Verlagerungsrisiko ins Ausland, die in der Teilliste 1 (Anhang I) der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (sogenannte KUEBLL Liste) geführt werden. Weitere Branchen könnten zukünftig ebenfalls antragsberechtigt werden. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) sind von der Förderung ausgeschlossen.

So funktioniert der Industriestrompreis

  1. Beihilfefähige Menge: Gefördert werden 50 % des Stromverbrauchs der Produktionsstätte (anrechenbare Strommenge).
  2. Zielpreis / Preisuntergrenze: Der Mechanismus arbeitet mit einem Zielpreis von 5 ct/kWh (= 50 EUR/MWh) als Untergrenze (Arbeitspreis, ohne Abgaben, Steuern, Entgelte etc.)
  3. Maximale Entlastung: Die Entlastung ist gedeckelt auf max. 50 % des Großhandelsstrompreises (Referenzpreis).
  4. Referenzpreis: Laut BMWE ist Referenz der 1‑Jahres‑Future; damit lässt sich die mögliche Entlastung vorab überschlägig kalkulieren. Im BMWE‑Beispiel wird für 2026 ein Referenzpreis von rd. 8,75 ct/kWh verwendet.
  5. Auszahlung / Timing: Beantragt wird jährlich nachgelagert (für 2026 voraussichtlich ab Anfang 2027) – die Entlastung kommt also rückwirkend.

Berechnungsbeispiel (typisiert):
Bei einem Jahresverbrauch von 6.000.000 kWh und einem Referenzpreis von 8,75 ct/kWh ergibt sich zunächst eine beihilfefähige Strommenge von 3.000.000 kWh (50 % des Jahresverbrauchs). Die Entlastung beträgt dann (ohne Flexibilitätsbonus) 8,75 ct/kWh abzgl. 5 ct/kWh = 3,75 ct/kWh. Bezogen auf die beihilfefähige Strommenge ergäbe sich dann eine Entlastung in Höhe von EUR 112.500,00

Reinvestitionspflicht

Ein zentrales Element ist die Reinvestitionspflicht: Begünstigte Unternehmen müssen mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe in geeignete Maßnahmen investieren (Dekarbonisierung / Senkung von Stromsystemkosten – ohne Erhöhung fossiler Verbräuche). Der Entwurf listet hierzu einen Katalog zulässiger Maßnahmen (z. B. EE Erzeugung, Speicher, Flexibilität, Effizienz, Elektrifizierung, Netzinfrastruktur, PPA Kosten etc.) auf und sieht sogar eine Vorab Prüfung der Anerkennungsfähigkeit durch die Bewilligungsbehörde vor. Wichtige Einschränkungen sind jedoch:

  • Für die Investitionsmaßnahme darf keine andere Beihilfe in Anspruch genommen werden
  • Außerdem ist eine Doppelanrechnung von Maßnahmen als Gegenleistung in anderen Systemen (z. B. SPK/BesAR/BECV ähnliche Gegenleistungsregime) ausgeschlossen
  • Maßnahmen können auch durch Dritte umgesetzt werden; der Entwurf verlangt jedoch, dass die Investitionen in Deutschland getätigt werden. (Das kann – je nach finaler Ausgestaltung – europarechtlich diskutabel sein)

Verhältnis zur Strompreiskompensation (SPK): kombinierbar – aber keine Doppelförderung derselben Strommenge

Das BMWE betont, dass der Industriestrompreis und die (erweiterte) Strompreiskompensation zusammen gedacht sind; die Kombinierbarkeit wird ausdrücklich als wichtiger Punkt herausgestellt. Gleichzeitig gilt: Dieselbe Strommenge kann nicht doppelt gefördert werden.

Weil der Industriestrompreis erst ab 2026 greift, gibt es für 2025 keine Entlastung aus diesem Instrument. Gerade deshalb sollten Unternehmen, die die Strompreiskompensation (SPK) beantragen können (inkl. ggf. Neu-Antragsberechtigte), das Abrechnungsjahr 2025 aktiv prüfen: Für 2025 steht der Industriestrompreis als „Konkurrenzinstrument“ nicht im Raum.

Prüfpflicht Wirtschaftsprüfer: Schwelle von 10 GWh

Nach dem Entwurf der Richtlinie sollen ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh bestimmte Angaben („tatsachenbezogene Angaben“) durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen sein. Was neben den Strommengen hiervon noch erfasst wird ist gegenwärtig noch nicht konkretisiert.
Der Industriestrompreis kann ab 2026 spürbar entlasten. Unternehmen sollten prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind und welcher Mechanismus (Industriestrompreis vs. Strompreiskompensation) vorrangig genutzt werden soll. Zudem bleibt die finale Ausgestaltung der Förderrichtlinie abzuwarten.

 

Fazit

Der Industriestrompreis kann ab 2026 spürbar entlasten. Unternehmen sollten prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind und welcher Mechanismus (Industriestrompreis vs. Strompreiskompensation) vorrangig genutzt werden soll. Zudem bleibt die finale Ausgestaltung der Förderrichtlinie abzuwarten.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Wirtschaftsprüfung

Lena Heinrichsrüscher, LL.B.

Projektleiterin Prüfung und Steuern, CINA® - Certificate in International Accounting

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