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Erweiterung der Branchenliste für die Strompreiskompensation („SPK“) – neue Chancen für energieintensive Unternehmen

Veröffentlicht: 15. Januar 2026
Von: Sebastian Brinkmann, Lena Heinrichsrüscher, Jörn Linkermann

Die EU-Kommission erweitert die Liste der SPK-berechtigten Branchen deutlich. Erfahren Sie, welche Unternehmen jetzt erstmals Anspruch haben und wie Sie Förderchancen optimal nutzen. Bereits für Stromverbräuche aus dem Jahr 2025 könnte eine Entlastung gewährt werden:

 

Die EU-Kommission hat die Liste der antragsberechtigten Branchen für die Strompreiskompensation (SPK) deutlich erweitert. Grund sind stark gestiegene Strom- und CO₂-Kosten sowie geopolitische Risiken. Unternehmen aus 20 zusätzlichen Sektoren und 2 Teilsektoren können künftig von der SPK profitieren.

Mit der Mitteilung der europäischen Kommission (C/2026/196 vom 5. Januar 2026) wurde der Kreis der SPK-berechtigten Branchen angepasst. Neu aufgenommen wurden u. a.:

  • Eisenerz- und NE-Metallerzbergbau
  • Herstellung von Kunststoffen, Chemiefasern, synthetischem Kautschuk
  • Produktion von Batterien, Glaswaren, Düngemitteln, Ölen und Fetten
  • Holzwerkstoffindustrie sowie Teile der chemischen und mineralischen Industrie

Die vollständige Liste finden Sie im neuen Anhang 1, Tabelle 2 der EU-Leitlinien.

Was ist die Strompreiskompensation?

Die Strompreiskompensation (SPK) ist eine staatliche Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen. Sie gleicht die indirekten Kosten aus, die durch den CO₂-Preis im europäischen Emissionshandel entstehen und sich in höheren Strompreisen niederschlagen. Begünstigte Unternehmen erhalten dadurch einen finanziellen Ausgleich, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und Produktionsverlagerungen ins Ausland zu vermeiden.

Ab wann gilt die Erweiterung?

Die Mitgliedstaaten dürfen die neuen Regelungen bereits für das Stromverbrauchsjahr 2025 anwenden. Es ist zu erwarten, dass die Bundesregierung diese Option nutzt. Damit könnten betroffene Unternehmen ihren SPK-Anspruch schon im Antragsverfahren 2026 für 2025 geltend machen. 

Wichtige Hinweise

1)  Ökologische Gegenleistungen
Neben einem Energiemanagementsystem sind weitere sogenannte ökologische Gegenleistungen für den Erhalt der Beihilfe erforderlich (z.B. Reinvestition in wirtschaftlich sinnvolle Energieeinsparmaßnahmen). Die Mitteilung der EU-Kommission sieht keine ausdrücklichen Übergangsregelungen für die neu aufgenommenen Sektoren vor. Ob die Pflicht zur Erbringung ökologischer Gegenleistungen – auch für Unternehmen, die 2026 erstmals antragsberechtigt sind – allein durch eine Verpflichtungserklärung erfüllt werden kann, ist derzeit offen. Ohne eine solche Übergangsregelung müssten bereits bei der Antragstellung konkrete Maßnahmen nachgewiesen werden.

2) Anspruchskonkurrenz
Ab 2026 tritt zusätzlich die Förderung durch den Industriestrompreis in Kraft. Eine Doppelförderung wird voraussichtlich ausgeschlossen sein. Unternehmen müssen daher sorgfältig kalkulieren, ob SPK oder Industriestrompreis die bessere Wahl ist.

Praxistipp

Das Antragsverfahren zur SPK erfordert unter anderem eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer. Zudem erfolgt das Antragsverfahren weitestgehend elektronisch und typischerweise mit einer Ausschlussfrist zum 30. Juni. Es ist daher mehr als ratsam, sich schon jetzt um die Antragstellung zu kümmern. Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Wirtschaftsprüfung

Lena Heinrichsrüscher, LL.B.

Projektleiterin Prüfung und Steuern, CINA® - Certificate in International Accounting

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