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Offenlegungsfrist von Jahresabschlüssen 2024 faktisch verlängert

Veröffentlicht: 23. Dezember 2025
Von: Sebastian Brinkmann, Johanna Lenz, Jörn Linkermann, Natalia Joanna Duda

Bis spätestens zum 31.12.2025 sind die Jahres- sowie Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaftsformen mit Bilanzstichtag 31.12.2024 an das Unternehmensregister zur Offenlegung / Hinterlegung zu übermitteln.

 

Das Bundesamt für Justiz hat nun ähnlich wie im Vorjahr mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2024 vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Wie das Bundesamt für Justiz mitteilt, handelt es sich um eine letztmalige Verschiebung.

Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert.

Sollte eine Offenlegung auch nach Mitte März 2026 nicht erfolgt sein, wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz eingeleitet. Eine Verfahrensgebühr von rund EUR 100,00 wird festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist von sechs Wochen eingeräumt. Erst mit Ablauf dieser Frist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.

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