Erstattung von CO2-Kosten auf Brennstoffe: Weitere Unternehmen können jetzt von der BECV profitieren
Veröffentlicht: 29. Juni 2026
Von:
Sebastian Brinkmann,
Lena Heinrichsrüscher,
Jörn Linkermann
Die erweiterte Liste beihilfeberechtigter Sektoren im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung wurde bekannt gegeben. Unternehmen erhalten dadurch neue Chancen auf Entlastungen – auch rückwirkend:
Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12. Juni 2026 hat das Bundesumweltministerium wichtige Anpassungen an der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen die nachträgliche Anerkennung zusätzlicher Sektoren sowie Anpassungen bei der Emissionsintensität und den Kompensationsgraden.
Was wurde konkret geändert?
Die Neuerung umfasst mehrere Punkte:
- Nachträgliche Anerkennung neuer Sektoren und Teilsektoren als beihilfeberechtigt
- Anpassung von Emissionsintensitäten in bestimmten Bereichen
- Festlegung und Änderung von Kompensationsgraden, die Auswirkungen auf die Höhe möglicher Entlastungen haben
- Rückwirkende Anwendung der Änderungen teilweise ab dem Abrechnungsjahr 2021
Zu den neu berücksichtigten Branchen gehören unter anderem Teile der Lebensmittelindustrie, der Metallverarbeitung sowie einzelne landwirtschaftliche Spezialbereiche. Auch spezifische industrielle Prozesse wie Wärmebehandlung oder Beschichtung von Metallen wurden einbezogen. Eine detaillierte Liste findet sich hier: BAnz AT 12.06.2026 B2.pdf
Rückwirkung schafft neue Chancen
Neue Sektoren können in vielen Fällen bereits ab dem Abrechnungsjahr 2021 in das Beihilfesystem einbezogen werden. Für einzelne Teilsektoren gilt der Start erst ab dem Abrechnungsjahr 2023.
Dies eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, Begünstigungen für bereits vergangene Zeiträume nachträglich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Kriterien der BECV erfüllt sind.
Fristende für das rückwirkende Antragsverfahren im Zuge der Erweiterung der Liste beihilfeberechtigter Sektoren und Teilsektoren und der damit verbundenen rückwirkenden Antragstellung für bis zu fünf Jahre (Abrechnungsjahre 2021 bis 2025) ist der 14. September 2026 (materielle Ausschlussfrist).
Einordnung für die Praxis
Die Carbon-Leakage-Verordnung soll Unternehmen entlasten, die durch CO2-Bepreisung besonders belastet sind und im internationalen Wettbewerb stehen.
Aufgrund der sehr knappen Fristen, sollten sich potentiell begünstigte Unternehmen kurzfristig mit den veröffentlichten Informationen auf der Webseite der DEHSt vertraut machen: DEHSt - Hinweispapier BEHG Carbon Leakage: Antragstellung für Beihilfe in Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie dem Besonderen Einstufungsverfahren gemäß BECV.
Wenn eine Begünstigung im Raum steht, ist Eile geboten. Das Antragsverfahren ist in hohem Maße digital ausgestaltet. Daher sollten alle technischen Voraussetzungen geschaffen werden (insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers ist erforderlich). Auch die Frage der zu erbringenden ökologischen Gegenleistungen sollte betrachtet werden.
Der Antrag ist zudem durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie hier mit unserer langjährigen Erfahrung.
Fazit
Die Erweiterung der BECV bietet vielen Unternehmen neue Chancen auf eine finanzielle Entlastung. Wer die Möglichkeit sieht, von den Neuregelungen profitieren zu können, sollte kurzfristig prüfen, ob eine nachträgliche Antragstellung möglich und sinnvoll ist.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Lena Heinrichsrüscher, LL.B.
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