Energieeffizienzgesetz: Müssen Sie schon Maßnahmen veröffentlichen? Jetzt Fristen prüfen!
Veröffentlicht: 18. Februar 2026
Von:
Sebastian Brinkmann,
Lena Heinrichsrüscher,
Jörn Linkermann
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet energieintensive Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen. Doch ab wann gilt das konkret – und welcher Handlungsbedarf besteht?
Mit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) am 18. November 2023 wurden neue Pflichten für Unternehmen mit einem (durchschnittlichen) jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh eingeführt. Betroffene Unternehmen müssen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen identifizieren und spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen.
Die Veröffentlichung kann auf der Unternehmenswebseite, aber auch im Lagebericht des Unternehmens erfolgen (Details hierzu im Merkblatt des BAFA, Stand: 01.10.2025: Merkblatt EnEfG).
Wichtig:
Die Drei-Jahres-Frist läuft nicht pauschal ab Inkrafttreten des Gesetzes. Sie beginnt vielmehr mit dem Abschluss eines relevanten Energieaudits oder einer (Re-)Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach dem 18. November 2023.
Für viele Unternehmen bedeutet das:
- Wurde das Energieaudit 2024 oder 2025 abgeschlossen, läuft die Frist bis 2027 oder 2028.
- Eine Veröffentlichung ist daher noch nicht im Jahr 2026 notwendig.
Unternehmen sollten daher insbesondere prüfen:
- Ist die 2,5-GWh-Schwelle überschritten worden?
- Zeitpunkt des letzten Energieaudits bzw. der letzten Zertifizierung
- Beginn und Ablauf der Drei-Jahres-Frist
- Wo soll die Veröffentlichung erfolgen (Homepage oder Lagebericht)
- Umfang der Offenlegung:
- Nur über wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen im Sinne des § 9 EnEfG ist zu berichten
- Besteht die Möglichkeit Maßnahmen zu aggregieren?
- Können Schutzklauseln (Geschäftsgeheimnis) in Anspruch genommen werden?
Derzeit wird zudem eine Novellierung des Energieeffizienzgesetz diskutiert. Unternehmen sollten die weiteren gesetzgeberischen Entwicklungen aufmerksam verfolgen, da Anpassungen bei Schwellenwerten, Fristen oder Berichtspflichten nicht ausgeschlossen sind.
Fazit
Prüfen Sie jetzt Ihren konkreten Verpflichtungsumfang nach dem Energieeffizienzgesetz und ermitteln Sie den maßgeblichen Fristbeginn. Eine frühzeitige Planung und saubere Dokumentation helfen, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten rechtssicher zu erfüllen und möglichen Sanktionen gezielt entgegenzuwirken.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Lena Heinrichsrüscher, LL.B.
Projektleiterin Prüfung und Steuern, CINA® - Certificate in International Accounting