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Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Mehr Herstellerverantwortung für Eigenmarken und Direktimporte

Veröffentlicht: 5. Juni 2026
Von: Christoph Brinkmann, Cord-Henrik Thies, Jörn Linkermann

Durch die erweiterte Herstellerverantwortung nach der EU Verpackungsverordnung (PPWR) werden ab dem 12. August 2026 Unternehmen, die Produkte ohne inländischen Zwischenhändler importieren oder Eigenmarken in Verkehr bringen, zur Systembeteiligung der entsprechenden Verpackungen verpflichtet.

 

Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung („PPWR“) tritt ab dem 12. August 2026 ein grundlegender Systemwechsel im Verpackungsrecht in Kraft. Die Verordnung ersetzt die bisherige EU-Richtlinie und gilt künftig unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die PPWR verschiebt die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen grundlegend auf den Handel.  Zum 12. August 2026 wird demnach die finanzielle Verantwortung für das Recycling auf Unternehmen, die Eigenmarken oder Importe ohne inländische Zwischenhändler vertreiben, übertragen. Diese gelten künftig im Sinne der PPWR als Hersteller und müssen die betroffenen Verpackungen vor dem Vertrieb selbst am System beteiligen Beim Direktimport ist dabei unbeachtlich, wer die Ware tatsächlich produziert hat. Maßgeblich ist der Unternehmer, der die Ware importiert; dieser gilt im Rahmen der Verordnung als Hersteller. Es ist generell nicht (mehr) möglich, die Systembeteiligungspflicht auf Lieferanten oder Lohnabfüller zu verlagern.

Die PPWR umfasst zudem zahlreiche neue Anforderungen, wie etwa zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen, zu Mindestanteilen an Rezyklaten in Kunststoffverpackungen sowie zu Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Informationspflichten. Auch wenn viele der neuen Vorschriften erst in den kommenden Jahren schrittweise in Kraft treten, ist es ratsam, sich schon jetzt mit den eigenen Verpackungslösungen auseinanderzusetzen. 

Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht für alle betroffenen Unternehmen. Ohne rechtzeitige Anpassung der Systembeteiligung gilt für die verpackten Produkte ab dem 12. August 2026 ein Vertriebsverbot. 

Um die neuen Anforderungen rechtssicher umzusetzen, empfiehlt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) folgenden Aktionsplan bis zum 12. August 2026 umzusetzen:
 

  1. Klären der künftig zusätzlich zu meldenden Verpackungsdaten (Gewichte und Materialien beim Lieferanten abfragen)
  2. Prüfen, ob alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen systembeteiligt sind; im Bedarfsfall Verträge erweitern, anpassen oder neu abschließen
  3. Prüfung der Registrierungsdaten in LUCID auf Richtigkeit & Vollständigkeit
  4. (Ergänzung aller Markennamen, für die Sie künftig die Systembeteiligungspflicht übernehmen))
  5. Meldung angepasster Plan- und Prognosemengen im LUCID 
  6. Erstellung einer nachvollziehbaren Dokumentation

 

Fazit

Mit der PPWR werden Handelsunternehmen für Eigenmarken und Direktimporte künftig unmittelbar in die finanzielle Verantwortung für das Recycling von Verpackungen genommen. Der Verantwortungswechsel für Eigenmarken und Importe muss am 12. August 2026 vollzogen und die Systembeteiligung für die jeweiligen Verpackungen vor dem Vertrieb durch die verpflichteten Handelsunternehmen erfolgt sein,  um Vertriebsverbote ab dem 12. August 2026 zu vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.verpackungsregister.org.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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