Weihnachtspräsent anstatt Weihnachtsfeier?
Veröffentlicht: 30. November 2020
Coronabedingt können in diesem Jahr Weihnachtsfeiern häufig nicht als Präsenzveranstaltungen stattfinden. Neben Überlegungen zu neuen, digitalen Formaten der Veranstaltungen rücken bei vielen Arbeitgebern klassische Weihnachtspräsente für ihre Arbeitnehmer wieder in den Fokus.
Zuwendungen an Arbeitnehmer führen grundsätzlich immer zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Somit ist auch bei Zuwendungen in Form von Weihnachtspräsenten stets zu prüfen, welche lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sich aus der Gewährung ergeben. Um die Zuwendung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu optimieren sollte berücksichtigt werden, dass eventuell steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können. Hierzu lohnt es sich, beispielsweise folgende Fragen zu beantworten:
- Ist die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 € im Monat der Übergabe noch nicht ausgeschöpft und daher anwendbar?
- Könnten die Voraussetzungen für eine Corona-Prämie vorliegen?
- Besteht bei virtuellen Weihnachtsfeiern eventuell noch bis zur Erreichung von Gesamtaufwendungen von maximal 110 € noch Spielraum, so dass Geschenke bis zu einem Wert von 60 € gemacht werden können?
- Können die Zuwendungen unter Anwendung des § 37b EStG pauschal versteuert werden?
- Beinhalten die Präsente Produkte, mit denen der Arbeitgeber Handel betreibt, sodass der Rabattfreibetrag anwendbar ist?
Welche Steuervergünstigung in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Hochrechnung des Zuwendungswertes auf einen Bruttobetrag und die Übernahme der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber würde in jedem Fall die teuerste Variante darstellen.
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Fazit
Der BFH hat mit seiner Entscheidung für Rechtssicherheit gesorgt. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG führt noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Dazu kommt es erst bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie bei Veräußerung des Anteils oder bei Betriebsaufgabe. Zudem macht der BFH nochmals deutlich, dass die Auslegung der Begriffe des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (§ 13a Abs. 6 ErbStG n.F.) entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Verständnis auszulegen sind.