Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 / Vergünstigungen für Eltern
Veröffentlicht: 16. Mai 2023
Von:
Nadja Zühlke,
Cathlen Brügge,
Anna Margareta Gehrs
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023 von bislang 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Der gesetzliche Pflegeversicherungsbeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Kinderlose Arbeitnehmer müssen einen Zuschlag von 0,6% (bisher 0,35%) leisten, der von ihnen allein zu tragen ist.
Entlastung für Eltern
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25% je Kind entlastet, während der Arbeitgeber weiterhin seinen vollen Anteil zahlt. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das zu berücksichtigende Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Hat der Arbeitnehmer kein altersmäßig begünstigtes Kind mehr, bleibt es bei dem Beitragssatz für Eltern mit einem Kind. Der Arbeitnehmer gilt dann nicht als kinderlos.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder, deren Namen und Alter in geeigneter Form (z.B. Geburtsurkunde) gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) als auch im Rahmen einer Rentenversicherungsprüfung nachweisen zu können. Versicherte, die ihre Beiträge selbst an die Krankenversicherung entrichten und nicht über den Arbeitgeber, müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Zur Entlastung der Eltern und Arbeitgeber hinsichtlich des Nachweisverfahrens der Elterneigenschaft sieht das PUEG vor, dass bis zum 31.03.2025 ein digitales, zentrales Verfahren zur Abfrage der Kinderangaben bereitgestellt wird. Im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren der Elterneigenschaft vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre unter 25-jährigen Kinder (mit Namen und Geburtsdatum) mitteilen. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die Arbeitgeber die angegebenen Kinder überprüfen.
Hinweis
Arbeitgeber sollten die Angaben zu den Kindern zeitnah anfordern und verarbeiten, um spätere zeitaufwendige und möglicherweise manuelle Anpassungen der Lohnabrechnungen rückwirkend bis ins Jahr 2023 zu vermeiden.
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