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Homeoffice – wie kann es steuerlich optimal abgesetzt werden?

Veröffentlicht: 2. Februar 2021

Im Rahmen der Corona-Pandemie arbeiten seit März 2020 viele Arbeitnehmer im Homeoffice. Um die ihnen hierdurch entstehenden Kosten für Heizung, Wasserverbrauch etc. zum Teil auszugleichen, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal EUR 600 p.a. eingeführt. Aber lohnt sich der Ansatz der Pauschale wirklich für jeden und was ist bei Geltendmachung hinsichtlich der Entfernungspauschale oder bzgl. eines Arbeitszimmers zu berücksichtigen?

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde eine sogenannte Homeoffice-Pauschale von arbeitstäglich EUR 5 eingeführt. Der Ansatz ist auf maximal 120 Arbeitstage begrenzt, auch wenn tatsächlich mehr Tage im Homeoffice gearbeitet wird. Die Jahrespauschale beträgt somit maximal EUR 600. Da es bereits seit langem einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.000 gibt, der ohnehin bei jedem Arbeitnehmer berücksichtigt wird, wirkt sich die neue Pauschale nur aus, wenn die Werbungskosten insgesamt EUR 1.000 übersteigen. Die Geltendmachung von Fahrtkosten und Homeoffice-Pauschale für denselben Arbeitstag ist, selbst wenn tatsächlich z.B. am Vormittag zu Hause gearbeitet und nachmittags die übliche Tätigkeitsstelle aufgesucht wird, nicht zulässig. In diesem Fall gehen die Fahrtkosten vor. Dieses ist aber bei EUR 0,30 pro Entfernungskilometer nur dann vorteilhaft, wenn die Fahrtstrecke mehr als 17 km beträgt.

Sollte der Arbeitnehmer während der Corona-Zeit tatsächlich nahezu ausschließlich zu Hause gearbeitet haben und erfüllt der von ihm hierfür genutzte Arbeitsplatz die Anforderungen an ein Arbeitszimmer, dann dürfte der Ansatz der Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich günstiger für ihn sein. In diesem Fall kann er bis zu EUR 1.250 p.a. steuerlich geltend machen. In diesem Fall darf ihm aber durch den Arbeitgeber tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.


Im Ergebnis kann also gesagt werden, dass die neu geschaffene Homeoffice-Pauschale bei den meisten Arbeitnehmer ins Leere laufen dürfte, da häufig die Werbungskosten einschließlich der Pauschale den ohnehin schon existierenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.000 nicht überschreiten. Bei Arbeitnehmern, deren Werbungskosten nur durch entstandene Fahrtkosten über diesem Pauschbetrag lagen, führt die Arbeit im Homeoffice dazu, dass im Gegensatz zu den Vorjahren die Veranlagung 2020 voraussichtlich nicht zu einer Steuererstattung führen wird.

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  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Anna Margareta Gehrs

    Dipl.-Kfm.
    Anna Margareta Gehrs

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Cathlen Brügge

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