Dipl.-Kfm.
Dr. Wolfgang Zündorf
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
zuendorf@stueckmann.de
+49 521 2993152
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Assistenz
Viele halten das Steuerrecht für eine eher trockene Materie. Sie denken, dass die an Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gerichteten Fragestellungen überwiegend gleich sind. Und doch ist meine Arbeit sehr abwechslungsreich, denn die konkreten Situationen sind immer wieder anders und können oft mit Kreativität deutlich optimiert werden.
Eine Herausforderung meines Berufs ist, dass sich das Steuerrecht permanent ändert. Eine andere besteht in der Notwendigkeit, das Steuerrecht stets in seiner Wechselwirkung mit dem Gesellschaftsrecht, dem sonstigen Wirtschaftsrecht und den persönlichen Wünschen unserer Mandanten zu betrachten. Daraus die richtigen Schlüsse und Gestaltungsvorschläge abzuleiten, ist für mich der Reiz, den ich an meinem Beruf sehr schätze.
Um etwas erreichen zu können, bin ich auch auf den „guten Draht“ zu unseren Mandanten angewiesen. Deshalb suche ich den direkten Kontakt zu ihnen und treffe sie lieber zweimal zu viel als einmal zu wenig. Auf diese Weise kann ich ihre wirtschaftliche und persönliche Situation so gut kennenlernen und in meine Beratung einbeziehen, dass wir gemeinsam die besten Ergebnisse erzielen.
Nun schon seit 30 Jahren bei HLB Stückmann arbeiten zu dürfen, ist ein wirkliches Geschenk. Vom professionellen Umfeld im Büro über unsere außerordentlich gute digitale Ausstattung bis zu den sehr netten, hilfsbereiten und vor allen Dingen kompetenten Kollegen fügt sich hier alles zu einem stimmigen Ganzen zusammen. Und das i-Tüpfelchen sind unsere anspruchsvollen Mandanten, die kreative und passgenaue Lösungen sehr zu schätzen wissen.Meine Tätigkeitsschwerpunkte:
- Komplexe steuerliche Gestaltungen im In- und Ausland
- Prüfung und Beratung von mittelständischen, international ausgerichteten Konzernen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften
Weiteres Engagement:
- Leiter der Steuerabteilung HLB Stückmann
- Mitglied im Arbeitskreis „Steuern und Rechnungslegung“ der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
- Langjähriges Mitglied im „Finanz- und Steuerausschuss“ der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Vita:
- Jahrgang 1958
- Seit 1990 bei HLB Stückmann
- Partner seit 1998
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Neue Westfälischen, Online-Rubrik NW+ Steuertipps 2020Kürzere steuerliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Bei der steuerlichen Abschreibung von Computerhardware und Software kann ab dem Jahr 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Laut Bundesfinanzministerium ist bereits im Jahr der Anschaffung eine vollständige Abschreibung möglich.Offizielle Aktualisierung zur Sofortabschreibung von Computern und Software
Bei der steuerlichen Abschreibung von Computerhardware und Software kann ab dem Jahr 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch bei Anschaffung in früheren Jahren. Einige Fragen sind jedoch noch offen.Risiken bei Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an eigene GmbH
Geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH wird oft empfohlen, ihr Homeoffice an die GmbH zu vermieten. Hierbei ist größte Vorsicht geboten, denn es kann eine sog. Betriebsaufspaltung entstehen.Aktuelle Steuerrechtsänderungen zum 1.1.2021
Zum Jahresbeginn 2021 ist wieder eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Wir haben Ihnen die wichtigsten Neuerungen im steuerlichen und betrieblichen Bereich zusammengestellt.Mietverzicht wegen Corona-bedingter Notlage des Mieters und Werbungskostenabzug
Erlassen private Vermieter ihren Mietern, die aufgrund der Corona-Krise in Not geraten sind, zeitlich begrenzt die Miete, bleibt den Vermietern der Werbungskostenabzug im bisherigen Umfang erhalten.Auswirkung der Anhebung des Mindestlohns ab 1.1.2021 auf Minijobs
Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 1.1.2021 in mehreren Stufen erhöht. Dies kann für Minijobber eine Reduzierung der Arbeitsstunden erforderlich machen, um die 450 €-Grenze einzuhalten.Verlängerung der Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen des Geschäftsjahres 2019
Bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen für 2019 im Bundesanzeiger wird vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.Anmerkung zu BFH Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs v. e. KG
DStRK 2020, S. 305Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im notwendigen SBV II bei einer Personengesellschaft gehalten werden.
Beck-Zeitschrift DStR-K 2020, S. 305 eine Anmerkung zum BFH, Urt. v. 28.5.2020 – IV R 17/17Steuerlicher Abzug der Kosten für die Erstausrüstung bestehender Kassen mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE)
Laut Bundesfinanzministerium können die Kosten für die nachträgliche Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ein Antrag nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG kann noch bis zum Eintritt der Bestandskraft gestellt werden – eine Anmerkung zu FG Niedersachsen, Urt. v. 28.11.2019 - 6 K 356/18
SteuK 20/2020, S. 160Steuertipp des Monats. Abgeltungsteuer - Aktienanleger mit einem Hang zu Fehlspekulationen dürfen sich freuen: Ein Urteil erlaubt ihnen, die Verluste geltend zu machen
Impulse 2/2019, S. 24/Rubrik Steuertipp
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