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Welche Erleichterungen bringen die aktuellen Entlastungspakete der Bundesregierung?

Veröffentlicht: 10. Oktober 2022

Anfang September 2022 wurde das Entlastungspaket Drei der Bundesregierung beschlossen. Jetzt soll der „wirtschaftliche Abwehrschirm“ weitere kurzfristige Entlastungen bringen:

Das Entlastungspaket

Drei der Bundesregierung sieht eine Vielzahl von Entlastungen vor. Unternehmen können insbesondere von folgenden Änderungen profitieren
 

  • Verlängerung der Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld über den 30. September 2022 hinaus
  • Der Spitzenausgleich für stromkostenintensive Unternehmen nach § 10 StromStG wird um ein weiteres Jahr verlängert
  • Der vorgesehen Anstieg des CO2-Preises auf Brennstoffe nach dem BEHG zum 1. Januar 2023 wird um ein Jahr verschoben
  • Ausweitung des KfW-Programms „UBR 2022“
  • Die seit dem 1. Juli 2022 auf EUR 0,00 reduzierte EEG-Umlage wird ab dem 1. Januar 2023 dauerhaft abgeschafft
  • Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht
  • Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf sieben Prozent (ab 1.10.2022 bis Ende März 2024) sowie Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie

Im Rahmen des aktuellen Abwehrschirm-Programms will die Bundesregierung als Antwort auf den „Energiekrieg“ weitere Maßnahmen umsetzen:

  • Einführung einer Strom- und Gaspreisbremse
  • Der Strompreis soll auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Form eines Basisverbrauchs subventioniert werden (Basispreis-Kontingent)
  • Neben dem ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Gas soll auch Fernwärme nur mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet werden
  • Das Energiekostendämpfungsprogramm wird bis zum Jahresende verlängert. Anträge können bereits vor der Veröffentlichung der Richtlinie beim BAFA gestellt werden (BAFA - Förderprogramm im Überblick)


Wir weisen darauf hin, dass die Förderungen teilweise auch der Zustimmung der EU unterliegen.

Nachhaltigkeit –
Dringender Handlungsbedarf
für Unternehmen

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Fazit

Unternehmen können von einer Vielzahl von Entlastungen profitieren und sollten diese in ihre Planungen einbeziehen. Anträge zum erweiterten Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) können bereits gestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass weitere Unternehmen für das EKDP antragsberechtigt sein werden. Die weitere Entwicklung ist daher zu beobachten.

Wir beraten Sie gerne!

  • Steuerberater Dipl.-Kfm. Sebastian Brinkmann

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