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Strom- und Gaspreisbremse sowie Abschöpfung von Zufallsgewinnen verabschiedet

Veröffentlicht: 20. Dezember 2022

Kurz vor Jahresende haben die Gesetzesbeschlüsse zur Strom- und Gaspreisbremse sowie der Gegenfinanzierungsmaßnahme „Abschöpfung von Zufallsgewinnen“ in der finalen Fassung am 16. Dezember 2022 den Bundesrat passiert. Nachfolgend stellen wir die Eckpunkte dar, die sich inhaltlich gegenüber den ursprünglichen Plänen geändert haben:

Gas- und Wärmepreisbremse (für Erdgas und Fernwärme):

  • Einführung zum 1. März 2023 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2023. Die Begrenzung erfolgt zunächst bis zum 31. Dezember 2023 mit Verlängerungsoption bis zum 30. April 2024.
  • Neben Privathaushalten werden auch KMU (im Standardlastprofil) mit Verbrauch bis zu 1,5 GWh pro Jahr gefördert.
  • Entlastung erfolgt in Höhe von 80 % des im September prognostizierten Jahresverbrauchs (Menge) und greift ab einem Preis von mehr als 12 Cent pro kWh (Wärme: 9,5 Cent pro kWh).
  • Industrieunternehmen (und Krankenhäuser): von Januar 2023 wird ein Gas-Grundkontingent (70 % des historischen Verbrauchs) auf 7 Cent pro kWh (Wärme: 7,5 Cent pro kWh) reduziert. Es gilt zudem eine komplexe absolute und relative Höchstbetragsbegrenzung zu beachten
  • Bei Entlastungen von mehr als TEUR 150 pro Monat muss bereits bis Ende März 2023 eine Meldung erfolgen. Zudem sind Meldepflichten bei Jahresentlastungen von mehr als TEUR 100 zu beachten.

Strompreisbremse

  • Analog zur Gaspreisbremse wird die Strompreisbremse zum 1. März 2023 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2023 eingeführt. Die Begrenzung erfolgt zunächst bis zum 31. Dezember 2023 mit Verlängerungsoption bis zum 30. April 2024.
  • Der Strompreis wird auf 40 Cent pro kWh für 80 % des bisherigen Stromverbrauchs begrenzt (Regelung für Privathalte und KMU).
  • Industrieunternehmen (und Krankenhäuser): Zahlen einen Preis von 13 Cent pro kWh für 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (Standardlastprofil) erfolgen. Es gilt zudem eine komplexe absolute und relative Höchstbetragsbegrenzung zu beachten
  • Bei Entlastungen von mehr als TEUR 150 pro Monat muss bereits bis Ende März 2023 eine Meldung erfolgen. Zudem sind Meldepflichten bei Jahresentlastungen von mehr als TEUR 100 zu beachten

Einschränkungen für Boni und Dividenden:

  • Abhängig von der Gesamtentlastung (hierzu zählen auch EKDP, Soforthilfe, etc.) bestehen nachfolgende Einschränkungen für Unternehmen, welche die Hilfen in Anspruch nehmen:
  • Bis zu 25 Millionen Euro: Unternehmen dürfen Boni und Dividenden ohne Einschränkungen Auszahlen.
  • Zwischen 25 und 50 Millionen Euro: Die vereinbarten Boni dürfen nicht erhöht werden (Verbot für Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen wurden).
  • Ab 50 Millionen Euro: Die Auszahlung von Boni und Dividenden ist ganz verboten.

Arbeitsplatzerhaltungspflicht

Bei Entlastungen nach der Strom- und Gaspreisbremse von mehr als 2 Millionen Euro ist die Gewährung der Beihilfen an eine „Arbeitsplatzerhaltungspflicht“ gekoppelt. Die Arbeitsplatzerhaltung kann dabei auf zwei Wegen erreicht werden. Entweder durch:
a) individuelle Betriebsvereinbarung oder
b) Selbsterklärung des Unternehmens, bei der 90 % der am 1.1.2023 beschäftigten FTEs (Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente) bis zum 30. April 2025 erhalten bleiben

Ein Abschlussbericht zum Arbeitsplatzerhalt mit einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers muss bei einer (noch zu bestimmenden) Prüfbehörde eingereicht werden. Bei Verstößen drohen Rückforderungen.

Gegenfinanzierung durch Abschöpfung von Zufallsgewinnen:

Rückwirkend zum 1. Dezember 2022 bis mindestens zum 30. Juni 2023 (verlängerbar bis 30. April 2024) werden 90 % der Überschusserlöse von bestimmten im Bundesgebiet erzeugten Strommengen (u.a. Photovoltaik- und Windkraftanlagen mit Leistungen von mehr als 1 MWh) abgeschöpft. Hierbei sieht das Gesetz einen pauschalierten Berechnungsmechanismus zur Bestimmung der Überschusserlöse in Abhängigkeit der Anlagenart vor.
Mit den nun verabschiedeten Gesetzen hat der Gesetzgeber eine im Detail sehr komplexe und wenig planbare Rechtsgrundlage für die Entlastung von Strom-, Gas- und Wärmepreisen geschaffen. Auch die Abschöpfung von Zufallsgewinnen wirft eine Vielzahl von Fragen auf.


Fazit

Mit den nun verabschiedeten Gesetzen hat der Gesetzgeber eine im Detail sehr komplexe und wenig planbare Rechtsgrundlage für die Entlastung von Strom-, Gas- und Wärmepreisen geschaffen. Auch die Abschöpfung von Zufallsgewinnen wirft eine Vielzahl von Fragen auf.

Weitere Details erfahren Sie in unserem Onlineseminar "Strom- und Gaspreisbremse sowie Abschöpfung von Zufallsgewinnen: Überblick und Handlungsbedarf für Unternehmen" am 26. Januar 2023.

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